Weitere Rechte hat der Auftraggeber dann, wenn der Werkunternehmer der Aufforderung zur Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung, innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Nacherfüllung verweigert. In diesem Fall kann der Auftraggeber

  • die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Drittunternehmer durchführen lassen sowie eine Erstattung der entstandenen Kosten beanspruchen[1];
  • einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten verlangen, die Kosten sind nach Durchführung der Mängelbeseitigung abzurechnen[2];
  • den Werklohn mindern[3];
  • vom Werkvertrag zurücktreten.[4]

Die vorgenannten Ansprüche entstehen – wie oben dargelegt – nur dann, wenn der Werkunternehmer innerhalb der ihm gesetzten Frist die Mängelbeseitigung nicht vornimmt oder sie verweigert. Ausnahmsweise ist eine Fristsetzung auch dann entbehrlich, wenn ein Versuch der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder die Mängelbeseitigung dem Auftraggeber aus anderen Gründen unzumutbar ist.[5]

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