Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion. So haben Sie auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart, etwa als reines oder allgemeines Wohngebiet, als Nachbar auch dann einen Anspruch, wenn das Vorhaben noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren Beeinträchtigung für Sie führt. Der Abwehranspruch entsteht bereits durch die baubehördliche Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens. Dadurch, so die Begründung der Richter, werde das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine schleichende Verfremdung des Gebiets eingeleitet.[1]

[1] BVerwG, Urteil v. 16.9.1993, 4 C 28/91, NJW 1994, 1546.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge