(1) Trennwände nach Abs. 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
(2) Trennwände sind erforderlich
1. |
zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, |
2. |
zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, |
3. |
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. |
(3) 1Trennwände nach Abs. 2 Nr.[1] [Bis 28.02.2023: Nrn.] 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Trennwände nach Abs. 2 Nr. 2 müssen feuerbeständig sein.
(4) Die Trennwände nach Abs. 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht innerhalb von Wohngebäuden[2] [Bis 31.07.2023: für Wohngebäude] der Gebäudeklassen 1 und 2.
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