(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87 a Abs. 2 [Bis 28.06.2019: technischen Regeln der Bauregelliste A], den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. [Bis 28.06.2019: eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Abweichung nicht wesentlich ist.]
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens (§ 23).
(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. |
Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens (§ 24) oder |
2. |
Übereinstimmungszertifikat (§ 25). |
2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung von Bauprodukten ohne Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. 4Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(3 [Bis 28.06.2019: 4] ) Die Übereinstimmungserklärung [Bis 28.06.2019: des Herstellerunternehmens oder die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, ] hat das Herstellerunternehmen durch die Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(4 [Bis 28.06.2019: 5] ) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(5 [Bis 28.06.2019: 6] ) Sind Bauprodukte ohne Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
(6) Die von Herstellerunternehmen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat ansässig sind, ausgestellten Ü-Zeichen gelten auch in Rheinland-Pfalz.