(1) Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf
1. |
bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, |
2. |
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, |
3. |
die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
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4. |
die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 a Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 1 bedürfen, |
5. |
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 23, |
6. |
die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 18 b Abs. 3 genannte Liste.
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