(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2)[1] 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. 2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zu ergreifen.

Bis 10.08.2023:

(2) 1Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. 2Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[2] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung] die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[3] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung] darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011[4] [Bis 09.04.2020: EU-Bauproduktenverordnung], § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

 

(3) 1Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. 2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. 3Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 84b [Bis 10.08.2023: Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2] [5]; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. 4Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

5Die Aufhebung eines Verwaltungsakts der Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht alleine deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

 

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Saarland.

 

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[3] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[4] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[5] Gestrichen durch Gesetz Nr. 2102 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 10.08.2023.

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