(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. |
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, |
2. |
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 87 a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder |
3. |
eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 Satz 1 es vorsieht. |
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das
1. |
von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder |
2. |
für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87 a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
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