(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 21 bis 23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. |
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, |
2. |
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder |
3. |
dies in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 5 vorgesehen ist. |
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das
1. |
von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder |
2. |
für die Erfüllung der Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, nur eine untergeordnete Bedeutung hat. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 96 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
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