(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 21 bis 23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder

 

3.

dies in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 5 vorgesehen ist.

 

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das

 

1.

von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

 

2.

für die Erfüllung der Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 96 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

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