(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies ist mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 5 bekannt zu machen.

 

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauprodukte ist von einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. 2§ 21 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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