(1) Fensterlose Küchen und Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind

 

1.

barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel,

 

2.

leicht erreichbare Abstellräume für Fahrräder und

 

3.

für jede Wohnung ein Abstellraum

herzustellen; die Abstellräume müssen ausreichend groß sein.

 

(3) In jeder Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette vorhanden sein.

 

(4) 1Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen geeigneten Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Bauteile die §§ 6, 30, 31 und 33 bis 35 nicht anzuwenden.

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