(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für
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Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und |
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geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. |
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
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die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf oder |
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in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder ohne eine solche Listeneintragung nach § 71 bauvorlageberechtigt ist; einer Eintragung in diese Liste bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer vergleichbaren Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist. |
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner Berufsangehörige,
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die über die in § 68 genannten inländischen oder ausländischen Hochschulabschlüsse verfügen für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bauvorlagen und Bauvorhaben und für
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(4) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nr. 1 müssen in ein von der Ingenieurkammer Thüringen zu führendes Verzeichnis eingetragen sein und zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten; § 33 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
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