K kauft im Jahr 2014 von Bauträger B ein Wohnungseigentum. Im Jahr 2016 macht K, der im Übrigen noch nicht im Grundbuch eingetragen ist (= werdender Wohnungseigentümer), im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klageweise "Erfüllungs- und Mängelansprüche" geltend. Im Jahr 2020 ermächtigen die übrigen Wohnungseigentümer K, die bereits klageweise geltend gemachten Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. B hält die Klage dennoch für unzulässig. Er meint, K sei nicht prozessführungsbefugt. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe im Jahr 2016 beschlossen, die Ansprüche gemeinsam zu verfolgen. Jedenfalls sei durch die Einholung eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens und die mehrfachen Mängelbeseitigungsaufforderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einer konkludenten Vergemeinschaftung auszugehen.

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