Das OLG meint, K und B verbinde kein Vertrag! Nach den Bauträgerverträgen seien allenfalls die (späteren) Wohnungseigentümer in den Vertrag mit B eingetreten, nicht aber K: die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. K und die Wohnungserwerber (= späteren Wohnungseigentümer) seien nicht gleichzusetzen. Es handele sich um unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Die Erwerbsverträge regelten dabei (lediglich) das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Die Erwerber könnten bei Abschluss der Erwerbsverträge nicht mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handeln. K sei auch nicht durch den Vertrag mit X in den Pacht- und Wärmelieferungsvertrag eingetreten. X habe die K nicht vertreten können. Als X gehandelt habe, habe es die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch nicht gegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe das vollmachtlose Tun des X auch nicht genehmigt. Und K sei auch nicht durch die Abnahme der Wärme konkludent Vertragspartei geworden. Es liege kein Handeln vor, dass eindeutig auf eine Willensentschließung der K schließen lasse.

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