Problemüberblick

Im Fall wollen Wohnungseigentümer nach über einem Jahrzehnt vom Bauträger noch Vorschuss für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums.

Mängelrechte

Der Vorschussanspruch ist ein Mängelrecht, welches 5 Jahre nach der Abnahme verjährt. Gibt es keine Abnahme, gibt es auch keine Verjährung. Allerdings gibt es dann eigentlich auch keine Mängelrechte. Der BGH meint hier seit Langem, der Bauträger dürfe sich auf diesen Umstand nicht berufen (= es gibt Mängelrechte, obwohl es das Gesetz anders sieht).

Durchsetzung durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der BGH hält daran fest, dass Beschlüsse nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. auch nach dem 30.11.2020 wirksam bleiben. Im aktuellen Recht ist im Bauträgerrecht im Übrigen weiterhin eine Vergemeinschaftung möglich. Diese ist nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. Dann sind die Mängelrechte nach § 9a Abs. 2 WEG durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Für die Minderung und den kleinen Schadensersatz gilt das auch ohne Vergemeinschaftung.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss wissen, dass eine Abnahmeklausel, wie sie im Sachverhalt berichtet wird, unwirksam ist, und auf der Abnahmeklausel beruhende Erklärungen, gäbe es diese, ins Leere gehen. Der Fall zeigt damit, dass gegebenenfalls Jahrzehnte nach Bezug der Wohnungen noch Rechte der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger bestehen können. In geeigneten Fällen sollte die Verwaltung den Wohnungseigentümern von diesem Umstand berichten. Dann ist zu klären, ob man mithilfe eines Rechtsanwalts versucht, mögliche Rechte noch durchzusetzen. Ob dies gelingen kann, ist eine Fallfrage. Die Verwaltung trifft jedenfalls für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Informationspflicht, dass solche Rechte nicht vollständig ausgeschlossen sind.

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