Bauträger B veräußert Wohnungseigentumsrechte in einem Altbau. In den Erwerbsverträgen verpflichtet er sich zur Durchführung von bestimmten "Renovierungsarbeiten". Im Übrigen ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Da B die Arbeiten weder in der vereinbarten Zeit noch nach weiterer Fristsetzung ausführt, verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K für eine Ersatzvornahme 135.088,35 EUR.

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