Leitsatz (amtlich)
Die Firma „Profi-Handwerker GmbH” ist mangels hinreichender Unterscheidungskraft unzulässig.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 28.04.2003; Aktenzeichen 1HK T 88/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Passau vom 28.4.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die betroffene GmbH hat als Unternehmensgegenstand die Durchführung von Rollladenbau- und Jalousiebauarbeiten jeder Art einschließlich des Handels mit Rollläden, Jalousien und Zubehör, die Durchführung von Malerarbeiten jeder Art einschließlich des Handels mit Malereibedarf aller Art sowie die Komplettabwicklung in Gestaltung, Werterhaltung und Erneuerung von Alt- und Neubauten. Sie meldete mit Schreiben vom 27.11.2002 eine Firmenänderung zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Firma der Gesellschaft sollte nunmehr lauten „Profi-Handwerker GmbH”.
Das AG stellte dazu mit Verfügung vom 7.2.2003 fest, es bestehe ein Eintragungshindernis; die neue Firmierung stoße auf firmenrechtliche Bedenken. Zur Behebung des Eintragungshindernisses werde der Betroffenen eine Frist gesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 28.4.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Postulationsfähigkeit des verfahrensbevollmächtigten Notars folgt aus § 29 Abs. 1 S. 3 FGG. Der Notar hat für die Betroffene bereits in erster Instanz einen Vollzugsantrag gestellt.
2. Das LG hat seine Entscheidung in der Sache wie folgt begründet: Das Handelsgesetzbuch gehe grundsätzlich davon aus, dass ein Kaufmann seine Firma frei gestalten könne. Positive Anforderungen an die Gestaltungsfreiheit seien jedoch die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Die Firma müsse abstrakt und generell geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden. Dies fehle i.d.R. bei Gattungs- und Branchenbezeichnungen sowie bei nur allgemeinen Beschreibungen des Unternehmensgegenstandes. An die Unterscheidungskraft seien im Hinblick auf das Bedürfnis anderer Kaufleute, dieselben Begriffe zu verwenden, hohe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Falle würden die beiden Wortbestandteile der gewünschten Firmenbezeichnung nur entspr. ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Sinn verwendet, wobei „Profi” als Abkürzung für „professional” stehe. Im Ergebnis handele es sich um einen Gattungsbegriff, dem die für einen Namensschutz erforderliche Kennzeichnungskraft fehle. Ergänzend sei auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlagebeschluss des AG zu verweisen. Hiernach könne u.U. auch eine besondere Schreibweise eine besondere Eigentümlichkeit des an sich aus Worten des täglichen Sprachgebrauchs gebildeten Firmennamens begründen. Eine solche Eigentümlichkeit sei jedoch im vorliegenden Falle nicht festzustellen.
3. Die angefochtene Entscheidung lässt Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht erkennen.
a) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, eine Änderung seiner Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 29 HGB). Entsprechendes gilt bei der GmbH für jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages, der die Firma der Gesellschaft enthält (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die geänderte Firma muss den Voraussetzungen des Firmenrechts an eine neu zu bildende Firma entsprechen (vgl. dazu Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon, HGB, 2. Aufl., § 18 Rz. 3). Hiernach muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, wobei das Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB).
b) Im vorliegenden Fall hat das LG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die gewünschte Firmenbezeichnung die nötige Unterscheidungskraft nicht aufweist.
Die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung ist abstrakt zu beurteilen; die Firma muss „allgemein gesehen die Fähigkeit haben, ihren Inhaber von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden (Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon, § 18 Rz. 17). Auch nach neuem Firmenrecht ist hiernach grundsätzlich die Verwendung bloßer Branchen- oder Gattungsbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereichs nicht zulässig, zumal die Verwendung solcher Allgemeinbegriffe ähnliche Firmenbildungen für Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges häufig sperren würde, so dass einer solchen Firmenbildung das insoweit anerkannte Freihaltungsbedürfnis entgegensteht (vgl. dazu Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon, § 18 Rz. 22; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB, § 18 Rz. 18; HK-HGB/Ruß, 5. Aufl., § 18 Rz. 5; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 18 Rz. 6; B...