Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung
Leitsatz (amtlich)
Die Bedingung, dass der Veräußerer Rückübereignung verlangen kann, wenn der Erwerber eine Ehe eingeht und nicht sichergestellt ist, dass der Ehegatte im Falle deren Auflösung unter Lebenden aus dem ehelichen Güterrecht weder an dem unentgeltlich überlassenen Grundbesitz noch an dessen Wert beteiligt ist, steht der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 883 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4093/01) |
AG München |
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels, auf Eintragung des Nießbrauchs und auf Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung der bedingten Übereignungsansprüche gemäß notarieller Urkunde vom 14. Dezember 2000 (URNr. 2 – 4857/2000) zu vollziehen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1, die Eltern der Beteiligten zu 2 und 3, sind im Grundbuch zu je 1/2 als Miteigentümer eines bebauten Grundstücks eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2000 ließen sie das Grundstück an die Beteiligten zu 2 und 3 zu Miteigentum zu gleichen Bruchteilen auf und bewilligten und beantragten, den Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen. Zugleich behielten sich die Beteiligten zu 1 einen lebenslangen Nießbrauch an dem Grundbesitz vor und bewilligten und beantragten, den Nießbrauch für die Veräußerer als Berechtigte gemäß § 428 BGB an rangbereiter Stelle mit dem Vermerk in das Grundbuch einzutragen, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Außerdem behielt sich jeder Ehegatte das Recht vor, die Rückübereignung des gesamten Miteigentumsanteils an die Veräußerer im angegebenen Anteilsverhältnis oder – falls ein Veräußerer nicht höchstpersönlich rückerwerben will oder kann – an den die Rückübereignung Begehrenden zu Alleineigentum zu verlangen, wenn der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger
- vor dem Veräußerer verstirbt oder
einen Vertrag abschließt, der ihn zur vollständigen oder teilweisen Übereignung des …
Grundstückseigentums oder zur Bestellung eines Erbbaurechts hieran verpflichtet oder
- die Eintragung von Rechten in Abteilung II oder in Abteilung III des Grundbuchs bewilligt oder wenn das Grundstückseigentum im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beschlagnahmt oder wenn auf seine Veranlassung ein Zwangsversteigerungstermin zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt ist oder
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder
- grob undankbar im Sinn des § 530 BGB ist oder
- eine Ehe eingeht und nicht sichergestellt ist, daß der Ehegatte im Fall deren Auflösung unter Lebenden (insbes. im Fall der Scheidung) aus dem ehelichen Güterrecht weder an dem hier geschenkten Grundstück noch an dessen Wert beteiligt ist und daß er hierwegen auch keine güterstandsbezogenen Ansprüche (insbes. auch wegen Wertveränderungen während der Ehezeit) hat.
Zur Sicherung der genannten Rückübereignungsansprüche bewilligten und beantragten die Vertragsteile, zugunsten jedes Veräußerers an dem Miteigentumsanteil jedes Erwerbers eine Vormerkung – untereinander im Gleichrang –, deren Sicherungswirkung jeweils mit dem Tod des Berechtigten endet, in das Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluß vom 17.1.2001 die Eintragungsanträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 7.3.2001 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Der Senat hat mit Beschluß vom 2.8.2001 (BayObLGZ 2001, 190) die weitere Beschwerde der Beteiligten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil er hinsichtlich der Frage, ob der Rückübertragungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers vormerkungsfähig ist, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 2000, 449) abweichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 13.6.2002 (V ZB 31/01) auf die weitere Beschwerde der Beteiligten den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 17.1.2001 und den Beschluß des Landgerichts vom 7.3.2001 aufgehoben. Außerdem hat er das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 im Fall des groben Undanks der Beteiligten zu 2 und 3 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17.1.2001 zu verweigern. Im übrigen wurde die Sache an den Senat zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Senat noch über die Begründetheit der im Verfahrensverbund gemäß § 16 Abs. 2 GBO stehenden Eintragungsanträge zu entscheiden.
In dieser Entscheidung wurde zwar das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 im Fall des groben Undanks der Beteiligten zu 2 und 3 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17.1.2001 zu verweigern. Die nach § 16 A...