Leitsatz (amtlich)
1. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen deshalb nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über eine bestimmte Sanierungsmaßnahme entfällt, wenn von der beschlossenen Sanierungsmaßnahme Abstand genommen wird, weil es nichts zu sanieren gibt.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 06.08.2003; Aktenzeichen 1 T 1206/03) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 851/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 6.8.2003 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG dahin abgeändert, dass der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 3.7.2002 zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung der weiteren Beteiligten zu 1) abgewiesen wird.
III. Die Gerichtskosten der Verfahren beim AG und beim LG tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 3/10. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.2002 von der weiteren Beteiligten zu 1) verwaltet wurde. Die weitere Beteiligte zu 2) ist seit dem 1.1.2003 Verwalterin.
Die Wohnungseigentümer erteilten durch Beschluss vom 3.7.2002 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 der Beteiligten zu 1) Entlastung; diese bezog sich allerdings nicht auf die Jahresabrechnung 2001, die neu gefasst werden sollte. Unter TOP 6 haben die Wohnungseigentümer über anstehende Reparaturmaßnahmen, u.a. über eine in dem erholten Angebot nicht enthaltene Erweiterung der Kiesaufschüttung, beschlossen, um eine Durchfeuchtung der Außenwand des Hauses zu verhindern. Von der Durchführung dieser Maßnahme haben die Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aber abgesehen.
Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 und zu TOP 6 für ungültig zu erklären. Außerdem hat er beantragt, die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 3.7.2002, die vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau als Versammlungsleiterin und Protokollführerin unterzeichnet ist, an zwei Stellen zu berichtigen.
Das AG hat mit Beschluss vom 4.12.2002 die Anträge abgewiesen. Das LG hat am 6.8.2003 den Beschluss des AG, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, insoweit abgeändert, dass der Eigentümerbeschluss zu TOP 4 für ungültig erklärt worden ist; im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LG hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Eigentümerbeschluss zu TOP 6 für ungültig zu erklären und die Niederschrift über die Eigentümerversammlung zu berichtigen. Die Antragsgegner haben unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des LG dahin abzuändern, dass der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 abgewiesen wird.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Auch die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zulässigkeit einer unselbständigen weiteren Anschlussbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 108 f.).
Die Antragsgegner sind im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten. Durch die von der weiteren Beteiligten zu 2) unterzeichnete Verfahrensvollmacht vom 29.10.2003 ist bewiesen, dass die für die Antragsgegner auftretende Rechtsanwältin mit Vollmacht handelt.
2. Das LG hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluss zu TOP 4 sei für ungültig zu erklären, weil ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt werde, grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung nicht entspreche.
Der Eigentümerbeschluss zu TOP 6 sei nicht zu beanstanden. Der Gegenstand der Beschlussfassung sei in der Einladung zur Eigentümerversammlung ausreichend bezeichnet worden. Der Beschluss entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein gesondertes Kostenangebot für die untergeordneten Abdichtungs- und Sanierungsarbeiten zur Beseitigung der Durchfeuchtung des Sockels der Außenwand habe nicht erholt werden müssen, zumal der Kostenrahmen für sämtliche in der Eigentümerversammlung beschlossenen Reparaturmaßnahmen auf 5.000 Euro begrenzt worden sei.
Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls sei schon deshalb unbegründet, weil die Antragsgegner nicht passivlegitimiert seien. Verfasserin des Protokolls sei allein die Ehefrau des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1). Abgesehen davon werde durch die Niederschrift ...