Leitsatz (amtlich)
1. Nach der Aufhebung einer Betreuerbestellung und der Einstellung eines Betreuungsverfahrens kann der Betroffene außerhalb eines Beschwerdeverfahrens in einem isolierten Verfahren nicht die Feststellung begehren, dass die Anordnung der Betreuerbestellung und die Durchführung der Betreuung rechtswidrig waren.
2. Zur Frage der Fortführung einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zum Zweck der Rechtswidrigkeitsfeststellung.
Normenkette
LGG Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1; BGB § 1896
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 21.11.2002; Aktenzeichen 5 T 4206/02, 5 T 4343/02) |
AG Dillingen a.d. Donau (Aktenzeichen XVII 97/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG bestellte am 26.7.2001 für den Betroffenen, einen Kommunalbeamten, einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vertretung bei der Führung eines Restaurant- und Hotelbetriebs und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt an.
Der Betroffene legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, welche er am 7.8.2001 wieder zurücknahm; gleichzeitig beantragte er, die Betreuung zu beenden. Am 24.8.2001 legte er erneut Beschwerde ein. Das AG hob mit Beschluss vom 14.9.2001 die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein. Zur Begründung führte es aus, eine Führung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen und ohne dessen Mitwirkungsbereitschaft sei nicht möglich. Das Gericht könne dem Betroffenen in seiner konkreten Situation und unter den gegebenen Voraussetzungen durch Aufrechterhaltung der Betreuung nicht helfen. Mit dieser Entscheidung werde auch der Beschwerde des Betroffenen abgeholfen.
In der Folgezeit wurde gegen den Betroffenen ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet. Am 10.9.2002 beantragte der Betroffene, die für ihn im Zeitraum 1.8.–14.9.2001 angeordnete Betreuung rückwirkend ab 1.8.2001 aufzuheben. Am 18.9.2002 legte er Untätigkeitsbeschwerde ein, da die beantragte rückwirkende Aufhebung noch nicht zustande gekommen sei. Das AG lehnte am 9.10.2002 die rückwirkende Aufhebung der Betreuung ab. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 11.10.2002 und am 14.10.2002 Beschwerde ein.
Das LG hat die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 9.10.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26.7.2001 und eine Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses in diesem Punkt erreichen will.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 21, 27 Abs. 1 FGG. Sie konnte auch wirksam auf die Frage der rückwirkenden Aufhebung der Betreuung beschränkt werden; die Untätigkeitsbeschwerde ist damit nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Das AG habe zu Recht eine rückwirkende Aufhebung der angeordneten Betreuung abgelehnt. Abändernde Verfügungen, wie die Aufhebung einer Betreuung, hätten keine rückwirkende Kraft. Die Anordnung der Betreuung im Juli 2001 sei auch nicht nichtig gewesen. Nichtigkeit sei nur bei schwerwiegenden Mängeln einer richterlichen Entscheidung gegeben, die hier ersichtlich nicht vorlägen. Der Antrag des Betroffenen könne auch nicht als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung vom 26.7.2001 ausgelegt werden. Eine Betreuung sei nicht ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, wie er bei Unterbringungsmaßnahmen, Freiheitsentziehung oder Durchsuchung vom BVerfG angenommen worden sei. Eine analoge Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Betreuung habe keine Entmündigung des Betroffenen zur Folge und sei auch nicht mit einer schwerwiegenden Unwerterklärung verbunden, die das Ansehen des Betroffenen schwer herabsetze. Sofern der Betroffene tatsächlich durch die Betreuung Nachteile in der Beamtenlaufbahn habe, könnten die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte unabhängig von der Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre Entscheidungen treffen. Denn trotz der Bindungswirkung seien Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit daraufhin überprüfbar, ob sie nach Maßgabe des Verfahrens rechtswirksam geworden oder etwa nichtig seien. Hierauf könne sich der Betroffene in einem Verwaltungsverfahren berufen. Einen Anspruch auf rückwirkende Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit habe er aber nicht.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Zutreffend hat das LG die rückwirkende Aufhebung der Betreuung für den Zeitraum 1.8.2001 bis 14.9.2001 abgelehnt. Bei der Bestellung eines Betreuers handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, die mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam wird (§ 69a Abs. 3 S. 1 FGG). Das Gesetz sieht deshalb in § 1908d Ab...