Leitsatz (amtlich)
1. Kommt der Schuldner einer Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Neben dieser Rücknahmefiktion bietet das Gesetz für eine Ablehnung eines ergänzungsfähigen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Grundlage.
2. Bei einer gerichtlichen Aufforderung, „das Fehlende zu ergänzen”, die nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Einmonatsfrist in Gang setzt, mit deren fruchtlosem Ablauf der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf eine förmliche Zustellung verzichtet werden; eine formlos mitgeteilte Aufforderung setzt die Frist nicht in Gang.
Normenkette
InsO § 305 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 176, 212a
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 22 T 143/01) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen IK 207/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 20. Juni 2001 wird zugelassen.
II. Auf dieses Rechtsmittel werden der vorgenannte Beschluß sowie der Beschluß des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25. April 2001 aufgehoben.
III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Schweinfurt zurückverwiesen.
IV. Die in den Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Schweinfurt – 22 T 143/01 – und vor dem Senat – 4Z BR 18/01 – angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1. Mit Beschluß vom 25.4.2001 wies das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig zurück. Gegen die am 8.5.2001 zugestellte Entscheidung legte der Schuldner am 22.5.2001 sofortige Beschwerde ein. Mit weiterem Beschluß vom 1.6.2001 erklärte das Insolvenzgericht, daß es „aufgrund des im Insolvenzverfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatzes” der Beschwerde nicht abhelfen könne und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdekammer wies die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 20.6.2001, zugestellt am 2.7.2001, unter Bezugnahme auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Gründe der Beschlüsse vom 25.4. und vom 1.6.2001 zurück; der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gelte nach § 305 Abs. 3 InsO sowieso als zurückgenommen; dem Schuldner bleibe es unbenommen, einen erneuten Antrag zu stellen.
2. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner am 13.7.2001 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, deren Zulassung er zugleich mit der Begründung beantragt, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des § 305 InsO, eine Nachprüfung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; die Frage, ob versehentlich nicht richtige Anschriften und Firmenbezeichnungen in einem als solchen vollständigen Gläubigerverzeichnis eine Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder darüber hinaus eine förmliche Antrags Zurückweisung rechtfertigen können, sei in der Rechtsprechung des BGH und der Rechtsbeschwerdegerichte noch nicht entschieden worden.
3. Aus der pauschalen Verweisung auf die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 25.4. und vom 1.6.2001 ergibt sich, daß das Landgericht von folgenden Feststellungen ausgeht:
„Der Schuldner hat mit Schreiben vom 19.12.00 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. In dem vom Schuldner vorgelegten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 5 zum Eröffnungsantrag) sind 29 Gläubiger enthalten. Unter Nr. 15 befindet sich eine GmbH, deren Forderung sich auf 152,80 DM beläuft. Des weiteren befindet sich unter Nr. 25 eine GmbH & Co KG, deren Forderung sich auf 153.490,02 DM beläuft. Diesen beiden Gläubigern konnten weder Insolvenzantrag noch Schuldenbereinigungsplan mit den notwendigen Unterlagen zugestellt werden. Das Zustellersuchen an die GmbH & Co KG kam von der Post mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt” sowie dem handschriftlichen Vermerk „soll Empfänger Firma … heißen?” zurück. Das Zustellersuchen an die GmbH kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt” zurück. Bereits am 31.1.01 hat das Amtsgericht ein Kopie der Postzustellungsurkunde für die GmbH & Co KG an die anwaltschaftlichen Vertreter des Schuldners gesandt mit der Bitte, den Gläubiger genau mit Zustelladresse zu bezeichnen. Mit gleichem Schreiben wurde der anwaltliche Vertreter des Schuldners um Zustelladresse für die GmbH gebeten. Nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.02.01 an die Mitteilung der Zustelladressen erinnert. Eine Antwort auf die gerichtliche Aufforderung ist bis heute (= 25.4.2001) nicht erfolgt.”
Die Mitteilung der nach durchgeführten Ermittlungen berichtigten Bezeichnungen der Gläubiger Nr. 15 und Nr. 25 in der Beschwerdeschrift vom 22.5.2001 hält das Insolvenzgericht laut Beschluß vom 1.6....