Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Beschwerde in einem Spruchverfahren gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt worden, kann das vorlegende Gericht die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre für das gesamte Beschwerdeverfahren festsetzen.
2. Für die Festsetzung ist in Beschwerdeverfahren, die vor dem 1.9.2003 anhängig geworden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend.
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 5HK O 14889/92) |
Tenor
Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre hinsichtlich des Ausgleichs werden für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller haben beim LG ein Spruchverfahren bezüglich eines Ausgleichs und einer Abfindung für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag veranlasst, der zwischen den Antragsgegnerinnen vereinbart worden war. Das Verfahren wurde in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss des Senats (BayObLG v. 11.9.2001 - 3Z BR 111/99, BayObLGReport 2002, 7 = AG 2002, 392) sowie durch Beschluss des BGH (BGH v. 21.7.2003 - II ZB 17/01, AG 2003, 627 = BGHReport 2003, 1337 = GmbHR 2003, 1362, berichtigt durch Beschl. v. 15.12.2003 - II ZB 17/01), abgeschlossen. Der Vertreter der nicht als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre hinsichtlich des Ausgleichs beantragt nunmehr, seine Vergütung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
II. Der Antrag ist zulässig und führt zur Festsetzung eines Betrages von 6.500 Euro. Anwendbar ist das vor In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes vom 12.6.2003 (BGBl. I, 838) geltende Recht (§ 17 Abs. 2 dieses Gesetzes).
1. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich kann gem. § 306 Abs. 4 S. 6 AktG a.F. den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Die Festsetzung erfolgt im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht (BayObLG vom 2.11.1995 - 3Z BR 67/95, AG 1996, 183; Bilda in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 306 Rz. 99). Im vorliegenden Fall haben sowohl das BayObLG als auch der BGH als Beschwerdegericht entschieden, wobei Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH nur ein Teil der eingelegten Beschwerden war. Da über den das gesamte Beschwerdeverfahren betreffenden Antrag des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einheitlich zu entscheiden ist und der BGH bisher keine Entscheidung zur Vergütungsfrage getroffen hat, sieht sich der Senat insgesamt als zuständig an, zumal es sich bei der Festsetzung der Auslagen und der Vergütung um einen Verfahrensgegenstand handelt, der unabhängig von der Beurteilung der Rechtsfragen zu entscheiden ist, die seinerzeit zur Vorlage erhobener Beschwerden an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG geführt haben (Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rz. 30; ferner Bilda in MünchKomm/AktG, 2. Aufl., § 306 Fn. 136).
2. Bei der Festsetzung der Auslagen und der Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre sind nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für Verfahren vor In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes angewandt hat, keine festen Gebührensätze maßgebend; die Gebühren nach § 118 BRAGO können lediglich ein Anhalt für die angemessene Vergütung sein. Entscheidend für die Höhe der Vergütung sind der Umfang der Verantwortung, die vom Vertreter geleistete Arbeit und deren Schwierigkeit, die Dauer des Verfahrens sowie die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen. Auszugehen ist von der Gesamtleistung, die der gemeinsame Vertreter erbracht hat, und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre (BayObLG FGPrax 2001, 84 [85]; vom 11.9.2001 - 3Z BR 111/99, BayObLGReport 2002, 7 = AG 2002, 392; Beschl. v 4.2.2004 - 3Z BR 101/99).
3. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat für das Verfahren erster Instanz die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters hinsichtlich des Ausgleichs (BayObLG vom 11.9.2001 - 3Z BR 111/99, BayObLGReport 2002, 7 = AG 2002, 392) auf 13 000 DM festgelegt. Die seinerzeit maßgebenden Erwägungen gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Der Senat hält daher im Ergebnis auch hier eine in etwa identische Honorierung in Höhe des tenorierten Betrages für angemessen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerinnen. Das LG hatte die Vergütungen für die erste Instanz zwar niedriger festgesetzt. Auch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.7.2003 ausgesprochen, hinsichtlich der Nebenentscheidungen für das Verfahren erster Instanz verbleibe es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Damit waren aber ersichtlich nur diejenigen Nebenentscheidungen angesprochen, die dem BGH durch die Vorlage zur Entscheidung angefallen waren. Über die Beschwerden der Vertreter der außenstehenden Aktionäre betreffend ihre Vergütungen für das Verfahren erster Instanz...