Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung von Besucherparkplätzen
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 26.07.2001; Aktenzeichen 7 T 1317/01) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 1 UR II 12/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 210 Wohnungen, 271 Tiefgaragenstellplätzen und 31 oberirdischen Stellplätzen besteht.
Nach der Teilungserklärung nebst Nachträgen sind mit dem Hobbyraum Nr. 83 die Sondernutzungsrechte an den 31 oberirdischen Stellplätzen verbunden. Der Bauträger und teilende Grundstückseigentümer, der sich das Eigentum an diesem Hobbyraum vorbehalten hatte, übertrug zunächst das Sondernutzungsrecht an 6 oberirdischen Stellplätzen gegen Entgelt auf andere Wohnungseigentümer. Die restlichen 25 Stellplätze stellte er im Jahr 1993 als Besucherparkplätze den Wohnungseigentümern zur Verfügung; dies wurde durch ein entsprechendes Hinweisschild kenntlich gemacht. Der Baugenehmigungsbescheid enthielt nämlich die Auflage, 10 % der Stellplätze, somit 31 Stellplätze, als Besucherstellplätze bereitzuhalten. Der Antragsgegner erwarb im Jahr 1996 vom Konkursverwalter über das Vermögen des Bauträgers den Hobbyraum Nr. 83 einschließlich des Sondernutzungsrechts an den noch nicht vom Bauträger verkauften 25 oberirdischen Stellplätzen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsgegner habe das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen nicht erworben. Der Antragsgegner lehnt eine Herausgabe der Stellplätze an die Antragsteller ab, entfernte das Schild, auf dem die Stellplätze als Besucherparkplätze gekennzeichnet waren, und vermietete die Stellplätze an Dritte.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die 25 oberirdischen Pkw-Abstellplätze für die Besucher der Wohnanlage freizuhalten und das Hinweisschild wieder anzubringen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.3.2001 den Anträgen stattgegeben. Das Landgericht hat am 26.7.2001 auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Anträge seien unbegründet. Weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Grundbuch ergebe sich, daß die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen irgendwelchen Einschränkungen unterworfen seien. Unerheblich sei, daß der Rechtsvorgänger des Antragsgegners die Stellplätze den Besuchern „gewidmet” habe. Dies binde den Rechtsnachfolger nicht. Da dem Antragsgegner ein Recht nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehe, ein entsprechendes Hinweisschild zu entfernen, könne von ihm nicht verlangt werden, das vom Rechtsvorgänger aufgestellte Schild wieder anzubringen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, daß der Antragsgegner nach § 242 BGB verpflichtet ist, seine Sondernutzungsfläche den Antragstellern gegen Zahlung eines finanziellen Ausgleichs zur Verfügung zu stellen, damit die Wohnungseigentümer auf dieser Fläche die vom Baugenehmigungsbescheid geforderten Besucherparkplätze bereitstellen können.
a) Der Antragsgegner hat an den 25 oberirdischen Stellplätzen ein Sondernutzungsrecht.
(1) Das mit dem Hobbyraum Nr. 83 verbundene Sondernutzungsrecht ist durch die Teilungserklärung nebst Nachträgen wirksam begründet worden. Das Sondernutzungsrecht ist vom Konkursverwalter auch wirksam auf den Antragsgegner übertragen worden (vgl. BGHZ 73, 145/148).
(2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht diesem Ergebnis nicht entgegen, daß nach dem Baugenehmigungsbescheid 10 % der Stellplätze für Besucher bereitzuhalten sind. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Baugenehmigungsbescheid nicht bestimmt, welche Stellplätze als Besucherparkplätze bereitzuhalten sind. Abgesehen davon kann der Auflage der Baugenehmigungsbehörde auch dadurch Rechnung getragen werden, daß ein Sondernutzungsberechtigter seine Stellplätze den Wohnungseigentümern zur Bereitstellung von Besucherparkplätzen zur Verfügung stellt. Ein gesetzliches Verbot, an den fraglichen Stellplätzen ein Sondernutzungsrecht zu begründen, kann somit der Auflage der Baugenehmigungsbehörde nicht entnommen werden; dies gilt selbst dann, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nur die Stellplätze des Antragsgegners für die Bereithaltung von Besucherparkplätzen in Betracht kommen.
(3) Das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen ist nicht dadurch auf...