Leitsatz (amtlich)
Legt der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein und erklärt der Antragsteller im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, ist darin i.d.R. die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen.
Normenkette
WEG § 46a; ZPO § 696
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 12925/02) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 412/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Geschäftswertfestsetzung für das amtsgerichtliche Verfahren im Beschluss des LG München I vom 11.12.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin erwirkte am 17.1.2002 gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 3.948,52 Euro, der dem Antragsgegner am 24.1.2002 zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch den Antragsgegner beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.4.2002 die Abgabe an das Wohnungseigentumsgericht. Wegen Zahlungen des Antragsgegners vom 31.1. und 25.2.2002 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache wegen eines Betrags von 2.696,35 Euro für erledigt und beantragte unter gleichzeitiger Erweiterung des Antrags Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Betrags von 3.390,93 Euro.
Das AG hat am 10.7.2002 dem Zahlungsantrag wegen eines Betrags von 2.615,93 Euro stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG durch Beschluss vom 11.12.2002 den Antragsgegner zur Zahlung eines weiteren Betrages von 775 Euro verpflichtet. Den Geschäftswert hat es für das Verfahren vor dem AG auf 3.390,93 Euro festgesetzt. Gegen die Geschäftswertfestsetzung haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Festsetzung des Geschäftswerts auf 6.087,28 Euro.
II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 KostO, § 9 Abs. 2 BRAGO) hat keinen Erfolg.
Nach den Zahlungen des Antragsgegners auf den Mahnbescheid hat sich die darin liegende Zahlungsaufforderung (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) i.H.d. geleisteten Zahlungen erledigt. Für eine Durchführung des streitigen Verfahrens i.S.d. § 696 Abs. 1 ZPO vor dem Wohnungseigentumsgericht, um dessen Geschäftswert es hier geht, war insoweit kein Raum mehr, weil die Antragstellerin erreicht hatte, was sie mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erreichen wollte und auch nur erreichen konnte. Das LG hat daher zu Recht in der Teilerledigterklärung der Antragstellerin eine teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Verfahrens vor dem Wohnungseigentumsgericht (vgl. § 46a Abs. 1 WEG) gesehen (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rz. 2 m.w.N. zu der umstrittenen Frage). Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist die nächstliegende Bedeutung der Teilerledigterklärung. Um die Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids geht es dabei nicht. Dieser Antrag und die Berechtigung des erlassenen Mahnbescheids werden nicht in Frage gestellt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).
Dr. Reichold Demharter Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 1103404 |
NJW-RR 2003, 1103 |
JurBüro 2003, 668 |
NZM 2003, 606 |
MDR 2003, 829 |
WuM 2003, 532 |
ZWE 2003, 300 |
OLGR-MBN 2003, 223 |