Leitsatz (amtlich)
In dem die Betreuerbestellung betreffenden Verfahren erledigt sich die Hauptsache u. a. durch die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB.
Normenkette
BGB §§ 1896, 1908d Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 07.06.2000; Aktenzeichen 6 T 1725/97 und 2 T 4957/99) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 28.05.1999; Aktenzeichen XVII 0178/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 10.3.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer, wobei es als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden sei, den 9.9.1998 bestimmte. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht am 14.7.1998 zurück. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen hob das Bayerische Oberste Landesgericht diese Entscheidung am 20.8.1998 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Mit Beschluß vom 28.5.1999 ordnete das Amtsgericht die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob der Betroffene aus medizinischer Sicht einer Betreuung bedürfe, gegebenenfalls für welche Aufgabenkreise. Auch hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein.
Am 3.8.1999 hob das Amtsgericht die Betreuung auf, da deren Voraussetzungen weggefallen seien.
Daraufhin verwarf das Landgericht am 7.6.2000 die Beschwerden des Betroffenen gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 10.3.1997 und 28.5.1999 als unzulässig.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den die Bestellung eines Betreuers enthaltenden Beschluß vom 10.3.1997 zu Recht als unzulässig verworfen, da sich im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Hauptsache erledigt hat und eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt nicht vorliegt.
Hauptsacheerledigung ist dadurch eingetreten, daß das Amtsgericht die Betreuung am 3.8.1999 gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB aufgehoben hat (vgl. BayObLGZ 1993, 82/83 f.). Damit wurde die Betreuerbestellung für die Zukunft gegenstandslos.
Mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses vom 10.3.1997 kann der Betroffene sein Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiterverfolgen. Eine nachträgliche Aufhebung der Betreuerbestellung durch das Beschwerdegericht kann den mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; OLG Hamm BtPrax 1995, 221/222) nicht rückwirkend beseitigen. Auch wird dadurch Rechtsgeschäften, die der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen getätigt hat (§ 1902 BGB), nicht der Boden entzogen.
Für eine Weiterverfolgung der Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 10.3.1997 fehlt ebenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BayObLGZ 1993, 82/84 ff.). In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit prozessual überholter gerichtlicher Verfügungen grundsätzlich kein Raum. Ein diesen Grundsatz durchbrechender Ausnahmefall liegt nicht vor. Insbesondere gebietet die vom Bundesverfassungsgericht zum Rechtsschutz bei prozessualer Überholung schwerwiegender Grundrechtseingriffe entwickelte Rechtsprechung nicht, auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gegenstandslos gewordenen Betreuerbestellung ausnahmsweise zuzulassen.
2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß vom 28.5.1999 ist schon deshalb unzulässig, weil die bloße Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 499 [LS]; 2000, 249; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019). Sie greift in Rechte des Betroffenen nicht ein, da sie diesem keine Handlungs- oder Duldungspflichten auferlegt. Sie verpflichtet den Betroffenen insbesondere nicht, sich untersuchen und/oder explorieren zu lassen (vgl. BayObLGZ 1995, 222/223; OLG Brandenburg aaO).
Unterschriften
Sprau, Dr. Plößl, Dr. Schreieder
Fundstellen
Haufe-Index 514457 |
FamRZ 2001, 255 |
BtPrax 2001, 85 |