Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Betroffene in der Beschwerdeinstanz sein Einverständnis mit der Betreuung erklärt, legt er aber gleichwohl weitere Beschwerde ein, so ist der darin liegende Wegfall des Einverständnisses durch das Rechtsbeschwerdegericht zu berücksichtigen.
2. Zur Erforderlichkeit des Aufgabenkreises der Vermögenssorge (hier Schuldenregelierung).
Normenkette
FGG § 27; BGB § 1896 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2182/00) |
AG Gemünden am Main (Aktenzeichen XVII 615/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Seit 6.11.1995 bestand für die Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge. Diese Betreuung verlängerte das Amtsgericht am 5.10.2000. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die Betreuung mit Beschluß vom 20.12.2000 auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingeschränkt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde will die Betroffene die vollständige Aufhebung der Betreuung erreichen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögenssorge bestehe weiter Betreuungsbedarf. Die Betroffene habe Schulden in Höhe von rund 20 000 DM. Aufgrund ihrer Behinderungen bedürfe die Betroffene zur Regulierung dieser Schulden der Hilfe eines Betreuers. Im psychiatrischen Fachgutachten vom 8.3.2000 werde auf die Notwendigkeit einer Betreuung im Bereich der Vermögenssorge besonders hingewiesen.
2. Die Entscheidung hat im Ergebnis Bestand.
a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und ohne oder gegen seinen Willen, setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 2000, 189; OLG Hamm FamRZ 2000, 493/496; OLG Köln FamRZ 2000, 908).
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d. h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLGZ 1994, 209/212).
Für die Bestellung eines Betreuers ist kein Raum, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt, etwa die Bestellung eines Betreuers keiner Erfolg verspricht (BayObLGZ 1994, 209/211 f.).
Diese Grundsätze gelten auch für die Verlängerung der Betreuung (BayObLG FamRZ 1998, 921).
b) Das Landgericht hat keine Ausführungen zum Ausschluß der freien Willensbestimmung und dazu gemacht, ob sich der mit der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge verfolgte Zweck erreichen läßt. Zwar durfte das Landgericht entsprechende Darlegungen für nicht erforderlich halten, da sich die Betroffene im Termin der mündlichen Anhörung vom 23.11.2000 damit einverstanden erklärt hatte, daß sie der Betreuer bei ihren Vermögensangelegenheiten unter stützt und ihr Ehemann zugesagt hatte, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten.
c) Der Senat hat aber den in der Rechtsmitteleinlegung nunmehr zum Ausdruck gekommenen Wegfall des Einverständnisses mit der Betreuung zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1284; Jansen FGG 2. Aufl § 27 Rn. 42) und deshalb zu prüfen, ob auch die oben dargelegten Voraussetzungen der Verlängerung der Betreuung gegeben sind.
Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten treffen kann (BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295; NJWE-FER 1999, 151/152).
Aus diesen ergibt sich, daß die Betroffene ihren Willen nicht frei bestimmen kann. Bereits im Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. H. vom 5.10.1995 wird die Betroffene als geschäftsunfähig angesehen. Im Gutachten von Dr. L. vom 23.3.1999 wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen einer freien Willensbestimmung nicht gegeben seien. Im psychiatrischen Fachgutachten vom 8.3.2000 wird wegen der geistigen Behinderung und der psychischen Krankheit der Betroffenen deren Unvermögen zur Besorgung u. a. der finanziellen Angelegenheiten attestiert und die Verlängerung der Betreuung befürwortet.
Die Betreuung kann auch zumindest in Teilbereichen der Vermögenssorge ihren Zweck erfüllen. Zwar teilt der Betreuer mit, daß alle Versuche, mit der Betreuten Kontakt aufzunehmen, gescheitert seie...