Tenor
I. Der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern ..., vom 10. Juni 2021 wird in folgender Ziffer 5 Satz 1 "Die Schiedsklägerin wird verurteilt, der Schiedsbeklagten einen Betrag von EUR 22.292,30 als Kostenerstattung zu zahlen" für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 22.292,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teils eines inländischen Schiedsspruchs.
Die Schiedsparteien stritten mit Schiedsklage der Antragsgegnerin und Schiedswiderklage der Antragstellerin über gegenseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der von ihnen im Jahr 2009 gegründeten Z. GbR nach deren Kündigung durch die Antragsgegnerin. Der Sole Director der Antragstellerin ist der Bruder der Antragsgegnerin.
Der Gesellschaftsvertrag der Z. GbR enthält ausweislich des Schiedsspruchs in Art. 12 folgende Schiedsklausel:
"Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, diesem Vertrag oder dessen Gültigkeit, Erfüllung, Auslegung der zwischen den Gesellschaftern und/oder zwischen einem oder mehreren Gesellschafter (sic) einerseits und der Gesellschaft andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg (sic) von einem aus drei Personen bestehenden Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Jede Partei bestellt einen beisitzenden Schiedsrichter. Die von den Parteien bestellten Schiedsrichter bestellen einstimmig den Vorsitzenden Schiedsrichter. Für die Hinterlegung des Schiedsspruches und das sonstige Verfahren ist das Landgericht München zuständig. Im Übrigen gelten für das Verfahren die §§ 1025 ff ZPO."
Von der Antragsgegnerin wurde keine Einlage in die Z. GbR erbracht.
Der zwischen den Parteien geschlossene Schieds- und Schiedsrichtervertrag vom 13. November 2020 enthält in § 4 die Festlegung von Fristen und Terminen.
In dem am Schiedsort München geführten Schiedsverfahren erging am 10. Juni 2021 folgender Endschiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, gegenüber der Schiedsklägerin im Einzelnen zu erklären, wodurch die zugunsten der A. von der Z. GbR im notariellen Schuldanerkenntnis vom 23. März 2017 zur Urkunde des Notars ... anerkannten Ansprüche erloschen sind und der Schiedsklägerin Unterlagen auszuhändigen, welche das Erlöschen belegen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des ... insofern zu erteilen, als nicht die Z. GbR, bestehend aus der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten, sondern die Schiedsbeklagte als nunmehriges Mitglied der betreffenden Erbengemeinschaft Eigentümerin des Miteigentumsanteils ist.
4. Die Schiedsklägerin trägt 95 %, die Schiedsbeklagte 5 % der Kosten des Schiedsverfahrens.
5. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, der Schiedsbeklagten einen Betrag von 22.292,30 EUR als Kostenerstattung zu bezahlen. Sämtliche weiteren Kostenerstattungsansprüche werden zurückgewiesen.
Nach dem Tatbestand des Schiedsspruchs begehrte die Schiedsklägerin eine Abfindung i. H. v. mindestens 150.000,00 EUR (Hauptantrag), Auskunft über die Finanzierung des Kaufpreises im Rahmen des Erbteilsverkauf- und Übertragungsvertrags vom 27. Februar 2009 (Auskunftsantrag I), Auskunft über die Rechtsgrundlage eines Schuldanerkenntnisses zugunsten der A. vom 23. März 2017 (Auskunftsantrag II) und Auskunft zur steuerlichen Veranlagung der Z. GbR für die Jahre 2009 bis 2020 (Auskunftsantrag III). Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage auf Grundbuchberichtigung wegen Anwachsung des Gesellschaftsvermögens nach dem Ausscheiden der Schiedsklägerin aus der Z. GbR.
Zur Verteidigung gegen die Widerklage habe die Schiedsklägerin - nach der Darstellung im Tatbestand des Schiedsspruchs - in der Replik Zweifel an der Existenz der Schiedsbeklagten geäußert und hilfsweise die Zug-um-Zug-Einrede nach § 320 ZPO bis zur Begleichung des eingeklagten Abfindungsguthabens erhoben. Zum Ablauf des Verfahrens führt das Schiedsgericht insbesondere aus, mit Verfügung vom 5. März 2021 sei die Schiedsklägerin darauf hingewiesen worden, dass ihre Anträge derzeit größtenteils nicht schlüssig oder jedenfalls nicht hinreichend begründet seien. Der Schiedsklägerin sei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und der Termin zur mündlichen Verhandlung in Abstimmung mit den Parteien verlegt worden. Die Schiedsklägerin habe darauf fristgerecht mit Schriftsatz vom 31. März 2021 erklärt, keine Änderung an den Anträgen vornehmen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2021 hätten die Parteien - nach eingehender Erörterung - einen Vergleich geschlossen. Für den Fall des Widerrufs hätten die Part...