Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaßsache
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlerhafte Bestimmung des Beschwerdegegenstands.
2. Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft und die Auswahl des Nachlaßpflegers.
Normenkette
BGB § 1960; FGG §§ 19, 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6446/00) |
AG Miesbach (Aktenzeichen VI 201/99) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 15. November 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Miesbach vom 13. April 1999 zurückgewiesen wird.
II. Der Wert des Verfahrens der Beschwerde und des der weiteren Beschwerde wird jeweils auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 28.3.1999 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet. Seine Ehefrau ist vorverstorben. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3.
Der Erblasser verfaßte am 15.12.1995 ein privatschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte und seine Ehefrau sowie die Beteiligten zu 2 und 3 mit Vermächtnissen bedachte. Außerdem ordnete er Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker. Dieser nahm nach Eröffnung des Testaments das Amt an; seinen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses stellte das Nachlaßgericht zurück.
Der Beteiligte zu 2 erhob Einwendungen gegen die Gültigkeit des Testaments vom 15.12.1995 und trug vor, der Erblasser sei zu diesem Zeitpunkt wegen seiner Alkoholerkrankung nicht testierfähig gewesen. Das Nachlaßgericht holte das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen ein, der zu dem vorläufigen Ergebnis kam, der Erblasser sei bei Errichtung des Testaments vom 15.12.1995 „partiell testierunfähig” gewesen; eine abschließende Stellungnahme könne erst nach Vorlage weiterer Unterlagen abgegeben werden. Die endgültige Begutachtung steht noch aus.
Mit Beschluß vom 13.4.1999 ordnete das Nachlaßgericht zugunsten der unbekannten Erben des Erblassers Nachlaßpflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 5 zum Nachlaßpfleger.
Mit Schreiben vom 21.2.2000 legte der Beteiligte zu 4 gegen die Bestellung des Beteiligten zu 5 zum Nachlaßpfleger Beschwerde ein mit dem Antrag, diese Bestellung aufzuheben und ihn selbst zum Nachlaßpfleger zu bestellen. Als vom Erblasser berufener Testamentsvollstrecker hätte er zum Nachlaßpfleger berufen werden müssen; außerdem sei er mit der Tätigkeit des Beteiligten zu 5 als Nachlaßpfleger nicht zufrieden. Das Nachlaßgericht sah in dem Beschwerdeschreiben des Beteiligten zu 4 vom 21.2.2000 zum einen einen Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 5 aus dem Amt des Nachlaßpflegers wegen pflichtwidrigen Handelns, zum anderen eine Beschwerde gegen die Auswahl des Beteiligten zu 5 zum Nachlaßpfleger gemäß Beschluß vom 13.4.1999. Den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 5 aus dem Amt des Nachlaßpflegers wies das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 17.5.2000 zurück und belehrte den Beteiligten zu 4, daß ihm als potentiellem Testamentsvollstrecker kein Beschwerderecht gegen die Auswahl des Nachlaßpflegers zustehe. Der Beteiligte zu 4 beantragte mit Schreiben vom 6.10.2000, die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Auswahl des Nachlaßpflegers vorzulegen.
Das Landgericht hat angenommen, die Beschwerde des Beteiligten zu 4 richte sich gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 17.5.2000 und hat diese mit Beschluß vom 15.11.2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 4 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Nachlaßgerichts weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG, § 550 ZPO); die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; BayObLG NJW-RR 1994, 831; Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 27 Rn. 7). Das Rechtsmittel hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 17.5.2000 als Gegenstand der Beschwerde angesehen und diese für zulässig, aber unbegründet angesehen. Die Notwendigkeit, eine Nachlaßpflegschaft einzurichten, weil die Gültigkeit des Testaments des Erblassers vom 15.12.1995 und damit die Wirksamkeit der Einsetzung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker noch nicht feststehe, habe der Beteiligte zu 4 nicht in Abrede gestellt. Das Nachlaßgericht habe die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Nachlaßpfleger aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Was die Auswahl des Pflegers anbelange, habe das Amtsgericht sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; ein Recht auf Bestellung eines bestimmten Pflegers bestehe nicht.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflußt (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Das Landgericht hat eine Beschwerdeentscheidung über den Beschluß des Nachlaßger...