Leitsatz (amtlich)

Werden Kenntnisse der Psychologie und Pädagogik in einem abgeschlossenen Studium an einer ausländischen Hochschule erworben, können sie als für Betreuungen nutzbare besondere Kenntnisse vergütungserhöhend wirken, wenn der Studiengang einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Bei Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Studienabschlusses kann dies auch dann zu bejahen sein, wenn die zuständige Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, z.B. durch Bescheinigung einer Lehrbefähigung oder den Einsatz als Prüfer.

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 04.12.2003; Aktenzeichen XVII 1360/01)

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 01.02.2002; Aktenzeichen 13 T 4572/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.12.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 1.2.2002 wurde die bisherige Betreuerin der Betroffenen entlassen und eine neue Betreuerin für die inzwischen verstorbene vermögenslose Betroffene bestellt. In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde.

Mit Schreiben vom 1.3.2003 beantragte die Betreuerin für den Zeitraum vom 4.2.2002 bis 16.1.2003 u.a. die Festsetzung einer Vergütung für einen im Einzelnen dargelegten Zeitaufwand von 93 Stunden und 12 Minuten zum Stundensatz 31 Euro, mithin einen Betrag von 2.889,20 Euro, zzgl. der geltend gemachten MwSt. also 3.351,47 Euro.

Das VormG kürzte im Beschluss vom 11.4.2003 den Zeitaufwand um 356 Minuten und bewilligte auf der Grundlage des von der Betreuerin beanspruchten Stundensatzes eine Vergütung von 2.700,10 Euro, zzgl. MwSt. 3.132,12 Euro.

Hiergegen legte der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 18 Euro festzusetzen.

Das LG hat mit Beschluss vom 4.12.2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der weitere Beteiligte nach wie vor gegen die Höhe des von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Stundensatzes.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. fristgerecht eingelegt und vom Beschwerdegericht zugelassen.

Es ist aber nicht begründet.

1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betreuerin habe ein am 3.8.1973 an der "Pädagogischen Hochschule für Fremdsprachen" in Alma-Ata erworbenes Diplom über die Qualifikation als Lehrerin für die deutsche Sprache und Literatur an Realschulen vorgelegt, welches sie nach einem 1968 begonnenen Fernstudium erworben habe. Gegenstand der Staatsprüfung seien u.a. die Fächer "Psychologie", "Pädagogik" und "Geschichte der Pädagogik" gewesen. Der Betreuerin sei mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.2.1986 u.a. bescheinigt worden, dass sie in ihrem Studien- und Prüfungsfach Deutsch jedenfalls nebenberuflich unterrichten könne; für eine hauptberufliche Lehrtätigkeit bedürfe es noch des Bestehens eines Kolloquiums. Demzufolge sei nach Aussage des Ministeriums die von der Betreuerin gewünschte Anerkennung ihrer in der UdSSR erworbenen Lehrbefähigung nicht erforderlich; im Übrigen könne eine Anerkennung deshalb nicht ausgesprochen werden, weil Grund- und Hauptschule keinen Fachlehrer ausschließlich für Deutsch als Fremdsprache kennten.

Bereits mit Schreiben des Kultusministeriums vom 28.11.1979 sei die Betreuerin im Rahmen einer Fremdsprachensonderregelung für eine Staatliche Fachoberschule - mit einem offenbar zeitweise hohen Anteil von Schülern osteuropäischer Herkunft - als Prüferin im Fach Russisch bestellt worden.

Die Betreuerin habe damit für Betreuungen nutzbare Kenntnisse durch eine Hochschulausbildung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) erworben. Es sei anerkannt, dass ein Studium für das Lehramt an einer Hochschule in Deutschland diese Qualifikation vermittle. Für ein nach Dauer und Inhalt vergleichbares Studium im Ausland könne aber nichts anderes gelten, wenn es einen formalen und staatlich anerkannten Abschluss aufweise bzw. durch eine Staatsprüfung abgeschlossen werde. Jedenfalls lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass nur ein in Deutschland absolviertes Studium zu einer Erhöhung der Vergütung führen könne, wenn die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse - anders als länderspezifisches Wissen z.B. auf Grund einer juristischen Ausbildung - universell verwertbar und damit auch für in Deutschland geführte Betreuungen nutzbar seien. Es komme, wie bei inländischen Ausbildungen, jeweils auf eine eingehende Bewertung des konkreten Hochschulstudienganges an.

Diese ergebe hier, dass die Betreuerin die für ihre Amtsführung relevanten Fächer Pädagogik und Psychologie in einer Hochschulausbildung studiert habe, welche sowohl vom zeitlichen Umfang her als auch inhaltlich einem vergleichbaren Studium in Deutschland entspreche. Die Ausbildung sei auch formal durch eine Prüfung abgeschlossen worden, welcher durc...

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