Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren wegen Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet, sie schränkt jedoch das Auswahlermessen ein.

2. Zum Erfordernis der Streitgenossenschaft bei der Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 281

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird hinsichtlich des unter Ziffer III. 1.1. des Antrags vom 10. Oktober 2019 genannten Mangels das Landgericht Aschaffenburg bestimmt.

 

Gründe

I. Der im Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg wohnhafte Antragsteller ist Eigentümer eines im Bezirk des Landgerichts Mosbach belegenen Grundstücks. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 hat er bei dem Landgericht Mosbach die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die beiden Antragsgegnerinnen beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg, die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.

Der Antragsteller hatte sich nach seinem Vorbringen entschlossen, auf seinem Grundstück ein sehr hochwertiges Gewerbeobjekt errichten zu lassen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe er mit der Lieferung und Montage der Verglasung beauftragt. Die Antragsgegnerin zu 2) habe für diesen Auftrag das Detail-Leistungsverzeichnis erstellt und die zur Ausführung gelangten Elemente geplant und hergestellt. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme möge der Sachverständige insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, auf welche Ursache die festgestellten Mängel und Schäden zurückzuführen seien, insbesondere ob es sich um Planungs- oder Ausführungsmängel handele.

Der Antragsteller nennt in seinem Antrag vom 10. Oktober 2019 unter Ziffer III. 1. - wie in seinem ursprünglichen Antrag unter Ziffer I. - folgende Mängel:

1. Im 1. OG über dem Eingangsbereich sind Sprünge in der Verglasung.

2. Im 1. OG Seitenteil über dem Eingang ist die Scheibe undicht, insbesondere am Randverbund.

3. Im 1. OG Seitenteil über dem Eingang wird die Scheibe blind.

4. Im Erdgeschoss (vor dem Gebäude stehend rechts hinten) ist ein Klemmsprung in der Verglasung vorhanden.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben sich bereits unmittelbar nach der Fertigstellung Risse an der Verglasung im 1. OG über dem Eingangsbereich gezeigt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe zwar eine neue Verglasung montiert, dort seien aber kurze Zeit später erneut Risse aufgetreten. Die Antragsgegnerin zu 1) hätte die Verglasung in der Größe gar nicht anbieten und einbauen dürfen. Die Antragsgegnerin zu 2) hätte die Ausführung anders planen und ausschreiben müssen. Die drei letztgenannten Mängel beträfen nur das ausführende Unternehmen, also die Antragsgegnerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zu 1) hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Mosbach gerügt. Aus der Gerichtsstandsvereinbarung im Bauvertrag ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg.

Auf den Hinweis des Landgerichts Mosbach gemäß Verfügung vom 6. September 2019, es dürfte aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) unzuständig sein, während sich hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 29 ZPO ergeben könnte, wobei der Antragsteller dazu noch weiter vortragen müsste, hat der Antragsteller ausgeführt, der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens sei der - so wörtlich - "allgemeine Gerichtsstand" beider Antragsgegnerinnen. Hilfsweise hat der Antragsteller einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt, höchsthilfsweise hat er die Verweisung an das Landgericht Aschaffenburg beantragt. Es sei keine Vereinbarung zum Leistungsort der Planungsleistungen erfolgt. Soweit daher - so wörtlich - "einheitlich Gerichtsstand Sitz des Antragstellers" sei, werde Verweisung an das Landgericht Aschaffenburg beantragt.

Mit Beschluss vom 18. September 2019 hat sich das Landgericht Mosbach bezüglich des Antrags gegen die Antragsgegnerin zu 1) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Aschaffenburg verwiesen. Den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2) hat es als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) hätten in dem Bauvertrag eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) befinde sich im Bezirk des Landgerichts Bielefeld. Dass der Erfüllungsort für die von der Antragsgegnerin zu 2) zu erbringenden Leistungen am Ort des Bauvorhabens liege, habe der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. Es sei auch fernliegend, dass Planungsleistungen im Vorfeld am Ort der künftigen Baustelle zu erbringen seien. Eine Vorlage an das Oberlandesgericht Karlsruhe komme nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO l...

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