Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftssache. Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
1. Für ein nach dem 1.7.1998 eingeleitetes Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer vor dem 1.7.1998 vom Vormundschaftsgericht nach § 1711 Abs. 2 BGB a.F. getroffenen Umgangsregelung für ein nichteheliches Kind ist das Familiengericht zuständig. Auch ein Verfahren nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Umgangsregelung ist eine Familiensache i. S. von § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um ein gegenüber dem Verfahren zur Regelung des Umgangs selbständiges Verfahren, in dem die Zuständigkeit neu zu bestimmen ist.
2. Wird eine Nebenentscheidung in einer Familiensache vom Vormundschaftsgericht getroffen und entscheidet über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts das Landgericht, so ist eine weitere Beschwerde statthaft, für die das übergeordnete Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig ist. ./.
3. Im vormundschaftsgerichtlichen Instanzenzug ist sowohl vom Beschwerdegericht als auch vom Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob das Vormundschaftsgericht eine bestehende familiengerichtliche Zuständigkeit verletzt hat.
Normenkette
BGB § 1684 n.F., § 1711 a.F.; ZPO §§ 621, 621a, 621e; FGG §§ 19, 27-28, 33, 64; GVG § 23b Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Zwischenurteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 3 T 2157/99) |
AG Würzburg (Zwischenurteil vom 20.08.1999; Aktenzeichen VIII 11985/95) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 18. November 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts Würzburg – Vormundschaftsgericht – vom 20. August 1999 in Nummern 1, 2 und 3 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen an das Amtsgericht Würzburg zurückverwiesen.
II. Das Gesuch der Beteiligten zu 1, ihr für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern des 1994 geborenen Kindes. Sie wohnten seit der Geburt des Kindes zunächst zusammen. Ein Jahr nach der Geburt des Kindes zog der Vater wegen Differenzen mit der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit 1.9.1995 gestattete die Mutter dem Vater den Umgang mit der Tochter nicht mehr, weil das Kind nach Umgangskontakten mit dem Vater Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe.
Mit Beschluß vom 27.3.1996 entschied das Vormundschaftsgericht, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seiner Tochter an jedem ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zustehe. Auf die Beschwerde der Mutter hielt das Landgericht mit Entscheidung vom 13.5.1996 die Umgangsregelung aufrecht und traf zur Durchführung des Umgangs ergänzende Regelungen. Die Umgangsgewährung sollte im Juni 1996 beginnen. Es fand jedoch lediglich am 6.7.1996 ein Umgangstermin statt, obwohl sich der Vater ständig um den Umgang mit dem Kind bemühte. Die Mutter stellte im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach beim Vormundschaftsgericht den Antrag, das Umgangsrecht auszusetzen, weil der Umgang dem Kind schade.
Der Vater beantragte mit Schriftsatz vom 14.8.1997, der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und ihm zu übertragen, hilfsweise Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechts anzuordnen. Mit Beschluß vom 3.9.1997 entzog das Vormundschaftsgericht der Mutter die gesamte elterliche Sorge und bestellte den Vater zum Vormund des Kindes. Auf die Beschwerden der Mutter und des Jugendamts hob das Landgericht mit Beschluß vom 10.10.1997 diese Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf. Es ordnete an, daß das im Beschluß vom 13.5.1996 geregelte Umgangsrecht des Vaters bis zum 30.4.1998 auszusetzen sei. Der Mutter wurde zur Auflage gemacht, mit einer Beratungsstelle zur Anbahnung des Umgangsrechts Verbindung aufzunehmen und zur Aufarbeitung des Beziehungsproblems therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die weitere Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung wies der Senat mit Beschluß vom 26.2.1998 zurück.
Mit Schriftsatz vom 5.5.1998 beantragte der Vater, zur Durchsetzung des ihm eingeräumten Umgangsrechts Verfügungen nach § 33 Abs. 1 und 2 FGG zu treffen. Diesen Antrag wies das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 17.9.1998 zurück. Auf Beschwerde des Vaters änderte das Landgericht mit Beschluß vom 10.12.1998 die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ab und drohte der Mutter für den Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung gemäß seinem Beschluß vom 13.5.1996 ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50.000 DM an.
Mit Schriftsatz vom 9.2.1999 beantragte der Vater beim Vormundschaftsgericht, der Beteiligten zu 1 ein Zwangsgeld aufzuerlegen, weil sie am 6.2.1999 sein Umgangsrecht vereitelt habe. Diesen Antrag wies das Vormu...