Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wird, ist der entlastete Verwalter auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn zwischenzeitlich ein neuer Verwalter bestellt ist. Die Beteiligung am Verfahren kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden und erfordert keine Zurückverweisung des Verfahrens, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der frühere Verwalter aktiv an dem Verfahren in den Vorinstanzen beteiligt hätte.
2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtskräftig abgewiesen, ist damit über seine Wirksamkeit entschieden und er kann auch nicht als nichtig angesehen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1980, 30 [36 f.]).
3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, §§ 26, 43, 45
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 22.07.2002; Aktenzeichen 2 T 142/00) |
AG Passau (Beschluss vom 03.05.2000; Aktenzeichen 1 UR 59/98) |
Tenor
I. Bezüglich der Anträge auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse über die Entlastung der Verwalterin wird die sofortige weitere Beschwerde dem BGH vorgelegt.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Passau vom 22.7.2002 zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungsund Teileigentümer einer Appartement-Hotelanlage. Die Anlage wird seit 1.1.1998 von der weiteren Beteiligten zu 1) verwaltet. Zuvor wurde sie von der weiteren Beteiligten zu 2) verwaltet.
Die Anlage besteht aus 57 Hotelappartements, einer Wohnung und sechs Laden- und Praxiseinheiten. Die 57 Appartements werden gewerblich vermietet. Ihre Wohnungseigentümer haben sich 1978 zu einer Verwaltungs-GmbH, der weiteren Beteiligten zu 2), zusammengeschlossen.
Zur Anlage gehören 64 Kfz-Stellplätze. In der Eigentümerversammlung vom 28.7.1995 wurde beschlossen, dass den Appartementeigentümern 20 Stellplätze im Hof und 28 Stellplätze in der Tiefgarage, den Laden- und Praxiseigentümern sechs Stellplätze im Hof und acht Stellplätze in der Tiegarage zugewiesen werden. Der Eigentümerbeschluss vom 28.7.1995 wurde von der nunmehrigen Antragstellerin angefochten. Der Antrag auf Ungültigerklärung wurde rechtskräftig abgewiesen.
Bis einschließlich 1996 hat die weitere Beteiligte zu 2) die Abrechnungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in die Bilanz der GmbH einbezogen und dabei die auf die nicht an der GmbH beteiligten Läden und Praxen entfallenden Kosten diesen als Leistungen der GmbH in Rechnung gestellt. Eine separate Buchhaltung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestand bis dahin nicht.
Am 9.11.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass dieser Abrechnungsmodus bis 31.12.1996 beibehalten wird und ab 1.1.1997 eine Abrechnung entspr. dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt. Dieser Eigentümerbeschluss wurde von der Antragstellerin angefochten. Der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses wurde rechtskräftig abgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 12.9.1998 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die von der weiteren Beteiligten zu 2) vorgelegten Abrechnungen für die Kalenderjahre 1994 mit 1997 und die Entlastung der weiteren Beteiligten zu 2) für diese Jahre. Die weiteren in dieser Eigentümerversammlung gefassten und zum Teil angefochtenen Beschlüsse sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Belang.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 12.9.1998 bezüglich der Abrechnungen 1994 mit 1997 und der Verwalterentlastung für ungültig zu erklären.
Das AG hat mit Beschluss vom 3.5.2000 die noch verfahrensgegenständlichen Anträge abgewiesen.
Im Verfahren vor dem LG hat die Antragstellerin den Antrag auf Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 1997 fallen gelassen und stattdessen beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Einnahmen, die von der Hotel Verwaltungs-GmbH im Anfechtungszeitraum aus der Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kfz-Plätzen rechtswidrig erzielt wurden, an die Gemeinschaft herauszuverlangen, diese als Einnahmen in die Jahresabrechnung aufzunehmen und anteilmäßig an sämtliche Eigentümer zu verteilen.
Das LG hat mit Beschluss vom 22.7.2002 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel führt teilweise zu einer Vorlage an den BGH, im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Vorinstanzen haben die weitere Beteiligte zu 2) nicht formell am Verfahren beteiligt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Beschlüsse über deren Entlastung verfahrensgegenständlich sind. Im vorliegenden Fall zwingt dies jedoch nicht zu einer Zurückverweisung. Der Senat hat die frühere Verwalterin am Verfahren beteiligt. Von ihr persönlich ist hierzu keine Äußerung erfolgt, so dass davon ausgegan...