Leitsatz (amtlich)

1. Ordnet das Grundbuchamt durch Beschluß den Vollzug eines Veränderungsnachweises an, handelt es sich dabei um einen unzulässigen Vorbescheid, der nicht mit der Grundbuchbeschwerde angefochten werden kann.

2. Zum Vollzug eines Veränderungsnachweises aufgrund künstlicher Verlandung eines Anliegergewässers.

 

Normenkette

GBO § 71; BayWG Art. 6, 9

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 T 24/96)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Dezember 1999 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. UFr. vom 19. Dezember 1995 als unzulässig verworfen werden.

II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die den übrigen Beteiligten im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 sind im Grundbuch seit 1989 als Eigentümer des Grundstücks Flst. 2870/10 eingetragen und die Beteiligten zu 3 seit 1988 als Eigentümer des Grundstücks Flst. 2870/11. Die beiden Grundstücke waren ursprünglich im wesentlichen Teil des damaligen Grundstücks Flst. 2890. das im Eigentum der Beteiligten zu 1 stand. Die Beteiligten zu 2 sind außerdem seit 1996 im Grundbuch als Eigentümer des nördlich des ursprünglichen Grundstücks Flst. 2890 gelegenen Grundstücks Flst. 763 mit einer Größe von 1 610 qm eingetragen.

Bei den Grundstücken Flst. 763 und 2890 handelte es sich um Ufergrundstücke zu dem fließenden Gewässer Flst. 2255, das im Grundbuch nicht als selbständiges Grundstück gebucht ist. Grundbuchamt und Beteiligte gehen übereinstimmend davon aus, daß das Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke ist. Im Bereich der ursprünglichen Ufergrundstücke Flst. 763 und 2890 traten als Folge von Aufschüttungen Verlandungen ein.

Im Jahr 1994 wurde dem Grundbuchamt vom Vermessungsamt der Veränderungsnachweis Nr. 1360 zum Vollzug vorgelegt, der im Jahr 1995 geändert wurde. Der Veränderungsnachweis weist zwischen den Grundstücken Flst. 763, 2870/10 und 2870/11 der Beteiligten zu 2 und 3 und der Uferlinie des Gewässers Flst. 2255 das Flst. 2890/1 und einen Teil des Flst. 751 aus. Diese Flächen sollen als Eigentum der Beteiligten zu 1 im Grundbuch eingetragen werden. Außerdem wird das Grundstück Flst. 763 nunmehr mit einer Größe von 1874 qm ausgewiesen.

Durch Beschluß vom 19.12.1995 hat das Grundbuchamt von zunächst erlassenen Zwischenverfügungen Abstand genommen, die Berichtigung des Grundbuchs gemäß dem Veränderungsnachweis angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Grundstücke Flst. 2870/10 und 2870/11 seien zu keiner Zeit Anliegergrundstücke des Gewässers gewesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 10.12.1999 die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren weitere Beschwerden.

II.

Die weiteren Beschwerde haben keinen Erfolg. Sie werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerden als unzulässig verworfen werden.

1. Bei dem mit den Erstbeschwerden angefochtenen Beschluß des Grundbuchamts vom 19.12.1995 handelt es sich nicht um eine anfechtbare Entscheidung, weil durch den Beschluß die Beteiligten zu 2 und 3 nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Das Grundbuchamt hat keine Grundbucheintragungen in Vollzug des Veränderungsnachweises vorgenommen, solche vielmehr lediglich angekündigt. Der Beschluß des Grundbuchamts hat damit den Charakter eines Vorbescheids. Bei einem solchen handelt es sich nicht um eine anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamts (BayObLGZ 1993, 52; 1994, 199; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 127; Demharter GBO 23. Aufl. Rn. 18, KEHE/Kuntze GBR 5. Aufl. Rn. 60, Budde in Bauer/v. Oefele GBO Rn. 23, jeweils zu § 71).

2. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerde Verfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

III.

Für das weitere Verfahren vor dem Grundbuchamt wird bemerkt: Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung des Grundbuchs in Vollzug eines Veränderungsnachweises des Vermessungsamts. Dabei ist das Grundbuchamt an den Veränderungsnachweis, der einen Verwaltungsakt darstellt, grundsätzlich gebunden und hat ihn an sich ohne weiteres zu vollziehen. Allerdings obliegt ihm hierbei auch die Prüfung, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt und hierwegen noch der Erfüllung weiterer Voraussetzungen bedarf, insbesondere der Erklärung einer Auflassung (allg.M., z. B. BayObLG Rpfleger 1982, 19; OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387). Grenzveränderungen infolge Überflutungen oder Verlandungen nach Art. 6 bis 9 BayWG einschließlich damit verbundener Änderungen im Eigentum sind grundsätzlich aufgrund eines Veränderungsnac...

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