Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostensache
Leitsatz (amtlich)
1. Ist das Beschwerdeverfahren trotz erfolgloser Beschwerde gebührenfrei, hat der Betroffene gleichwohl die im Beschwerdeverfahren angefallenen Auslagen zu tragen, wenn er hinreichend leistungsfähig ist.
2. Die Verfahrensfähigkeit gemäß § 66 FGG bezieht sich auch auf Kostenverfahren im Zusammenhang mit der Betreuung. Der Betroffene kann daher selbst einen Bevollmächtigten für diese Verfahren bestellen.
Normenkette
FGG § 66; KostO § 131 Abs. 3, 5, § 92 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4500/99) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen XVII 178/94) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 8. Januar 2001 KSB 601010033307 zurückgewiesen wird.
Gründe
I.
Das Amtsgericht lehnte mit Beschluß vom 13.7.1999 den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ab, der er wegen seiner Geistesschwäche, damals bezüglich des Aufgabenkreises Vermögens sorge, unterstellt ist. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Das Landgericht erholte ein ergänzendes Gutachten zur Frage der freien Willensbestimmung des Betroffenen, das der Sachverständige unter dem 2.3.2000 erstellte und am 19.5.2000 mündlich vor der Kammer erläuterte. Durch Beschluß vom 27.11.2000 wies das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen zurück.
Mit Kostenrechnung vom 8.1.2001 verlangte die Staatskasse vom Betroffenen Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 1.250,20 DM. Die Auslagen bestehen im wesentlichen aus der Entschädigung des Sachverständigen für das Gutachten vom 2.3.2000 und dessen mündliche Erläuterung. Hiergegen erhob der Betroffene Erinnerung.
Das Landgericht hat die Erinnerung durch Beschluß vom 25.5.2001 verworfen, weil die Person, die den Rechtsbehelf unterschrieben hatte, nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO), aber unbegründet.
1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl das Landgericht keine Abhilfeentscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 571 ZPO) getroffen hat. Da der Betroffene in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht hat, sieht der Senat keinen Anlaß zu einer Rückgabe an das Landgericht (vgl. Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 571 Rn. 3 und 4, Schneider MDR 1978, 525/527).
2. Das Landgericht hat die Erinnerung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz (§ 14 Abs. 2 KostO) kann schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden (§ 14 Abs. 4 KostO). Der Betroffene kann sich bei der Einlegung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Satz 2 FGG). Die Fähigkeit, Bevollmächtigter zu sein, ist nicht an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13 Rn. 11). In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Er kann daher auch selbst wirksam einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen (vgl. Keidel/Kayser § 66 Rn. 4). Diese Befugnis erstreckt sich auf alle mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren (Keidel/Kayser § 66 Rn. 3), und damit auch auf das Verfahren über den Kostenansatz für ein Verfahren, in dem es wie hier um die Anordnung oder Aufhebung der Betreuung geht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8.5.1991 BReg. 3Z 62/91).
Das Erinnerungsschreiben vom 9.3.2001 weist über dem das Schreiben abschließenden, mit Schreibmaschine geschriebenen Namen des Betroffenen handschriftlich den Namen seiner Bekannten mit dem Zusatz „i.A.” auf. Im Hinblick auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen der vom Betroffenen seiner Bekannten erteilten Vollmachten vom 5.10.2000 (Bl. 1299 d.A.) und vom 21.11.2000 (Bl. 1319, 1350 und 1405 d.A.) sowie dem Auftreten der Frau im Anhörungstermin vom 10.11.2000 war hinreichend deutlich, daß die Bekannte des Betroffenen die Erinnerung als seine Verfahrensbevollmächtigte namens des Betroffenen einlegte. Die mit der Beschwerdeschrift vom Betroffenen vorgelegte, von ihm unterschriebene Vollmacht vom 10.6.2001 zeigt überdies nachträglich, daß ein Mangel der Vollmacht nicht vorlag.
3. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a) Auch wenn das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Betreuung gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei ist, muß der Betroffene grundsätzlich die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen tragen (vgl. auch LG Koblenz FamRZ 1998, 41). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gebühren, die das pauschale Entgelt darstellen, das für die gerichtliche Tätigkeit erhoben wird (vgl. Korintenberg/Lappe Einf. Rn. 8), und Auslagen, die in §§ 136, 137 KostO auf gelistet sind. Unter letztere fallen die Sachverständigenhonorare für die Erstellung und Erläuterung von Gutachten, die für das Gericht lediglich durchlaufende Posten sind (§ 137 Nr. 6 KostO).