Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt eine Regelung durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluß, bestimmt der Versammlungsleiter, in welcher Weise in der Eigentümerversammlung abgestimmt wird. Sofern eine zweifelsfreie Feststellung des Abstimmungsergebnisses sichergestellt ist, kann der Versammlungsleiter die Ja-Stimmen und die Enthaltungen oder die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragen und als Unterschiedsbetrag zu der Zahl der in der Versammlung vertretenen Stimmen die Nein-Stimmen oder die Ja-Stimmen feststellen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf WuM 2000, 375 = NJW-RR 2001, 11).

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 24.05.2002; Aktenzeichen 15 T 150/01)

AG Bayreuth (Beschluss vom 02.11.2001; Aktenzeichen 2 UR II 25/01)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 24. Mai 2002 aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth vom 2. November 2001 zurückgewiesen, soweit Gegenstand des Verfahrens die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 29. März 2001 zu Tagesordnungspunkt 3 c ist.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf das Wohnungseigentum der Antragsteller zu 1, der Rechtsnachfolgerin des Bauträgers, der vor nahezu dreißig Jahren die Wohnanlage errichtet hat, entfallen 55,71/1000 Miteigentumsanteile und auf das des Antragstellers zu 2, des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Antragstellerin zu 1, 118,01/1000 Miteigentumsanteile. Nach § 12 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung bemißt sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile.

Am 29.3.2001 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 faßten die Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit dem Brandschutz der Wohnanlage mehrere Beschlüsse. Anlaß dazu waren Beanstandungen der Stadt anläßlich einer Feuerbeschau im Jahr 2000. Dabei ging es auch darum, ob die in den seinerzeitigen Baubescheiden enthaltenen Auflagen zum Brandschutz ausgeführt worden waren.

Bei der Beschlußfassung zu TOP 3 waren 104 Wohnungseigentümer anwesend, die 559,92/1000 Miteigentumsanteile vertraten.

Antrag zu TOP 3 a: Nachträgliche Genehmigung der Einholung eines Brandschutzgutachtens und Einschaltung eines Rechtsanwalts

Festgestellt wurden 173,72/1000 Nein-Stimmen und null Enthaltungen; daraus wurde als Differenz zu den insgesamt in der Eigentümerversammlung vertretenen Miteigentumsanteilen 386,20/1000 Ja-Stimmen errechnet und die Annahme des Beschlußantrags festgestellt.

Von der Abstimmung über die folgenden Beschlußanträge wurde die Antragstellerin zu 1 ausgeschlossen.

Antrag zu TOP 3 b: Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt vom 26.2.2001

Festgestellt wurden 118,10/1000 Ja-Stimmen und 6,33/1000 Enthaltungen; daraus wurden 379,87/1000 Nein-Stimmen errechnet und die Ablehnung des Beschlußantrags festgestellt.

Antrag zu TOP 3 c: Inanspruchnahme des Bauträgers im Rahmen einer dreißigjährigen Gewährleistungshaftung unter Einschaltung eines Rechtsanwalts

Festgestellt wurden 118,10/1000 Nein-Stimmen und 10,31/1000 Enthaltungen; daraus wurden 375,89/1000 Ja-Stimmen errechnet und die Annahme des Beschlußantrags festgestellt.

Antrag zu TOP 3 d: Ausführung der von der Stadt im Bescheid vom 26.2.2001 geforderten Brandschutzmaßnahmen unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Festgestellt wurden 118,10/1000 Nein-Stimmen und null Enthaltungen; daraus wurden 386,20/1000 Ja-Stimmen errechnet und die Annahme des Beschlußantrags festgestellt.

Antrag zu TOP 3 e: Einschaltung eines geeigneten Ingenieurs zur Ausführung der Maßnahmen

Festgestellt wurden 121,90/1000 Nein-Stimmen und null Enthaltungen; daraus wurden 382,31 Ja-Stimmen errechnet und die Annahme des Beschlußantrags festgestellt.

Die Antragsteller haben beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem am 2.11.2001 entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller durch Beschluß vom 24.5.2002 abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit Verfahrensgegenstand die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 29.3.2001 zu TOP 3 c ist. Im übrigen wird das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Abstimmungsergebnis sei in zulässiger Weise ermittelt worden. Welche der verschiedenen in Betracht kommenden Formen der Abstimmung gewählt werde, liege im Ermessen des Versammlungsleiters. Sichergestellt sein müsse aber eine ungestörte Willensbildung der Wohnungseigentümer und eine klare Feststellung des Abstimm...

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