Leitsatz (amtlich)
1. Für eine als selbständiges Teileigentum ausgewiesene Tiefgarage mit Sondernutzungsrechten an den einzelnen Stellplätzen können die Wohnungseigentümer Regelungen zum Einbau von Tiefgaragenboxen treffen.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter ermächtigt, beim Einbau von Tiefgaragenboxen im Falle der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich dagegen vorzugehen, ist hinreichend bestimmt und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 1 T 13600/03) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 356/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 4.3.2004 sowie die Beschwerde der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Geschäftswertfestsetzung in diesem Beschluss werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Wohnanlage befinden sich zwei Tiefgaragen I und II, die in der Teilungserklärung je als Teileigentum (Sondereigentum) ausgewiesen sind. Jede der beiden Tiefgaragen ist in 187 bzw. 184 Anteile unterteilt, wobei jedem Anteil das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz zugewiesen ist (§ 12 Gemeinschaftsordnung). Nach der Gemeinschaftsordnung bedürfen bauliche Veränderungen in den Sondereigentumseinheiten, insb. Um- und Einbauten, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird, der Zustimmung des Verwalters.
Die Antragsteller erwarben mit Vertrag vom 8.11.2001 die Sondernutzungsrechte und zugehörigen Miteigentumsanteile an insgesamt 16 Stellplätzen. Ursprünglich hatten bis zu 5)0 Tiefgaragennutzer an den ihnen zugewiesenen Stellplätzen so genannte Tiefgaragenboxen in Form nicht einsehbarer Stahlblechkonstruktionen aufgestellt. Anlässlich einer grundlegenden Sanierung der beiden Tiefgaragen, bei der insb. eine Isolierschicht eingebracht bzw. erneuert wurde, wurden die vorhandenen Tiefgaragenboxen entfernt.
In der Eigentümerversammlung vom 27.3.2003 fassten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 7d folgenden Beschluss:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft fordert die Hausverwaltung auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine TG-Boxen in die Tiefgarage eingebracht werden, um das Gemeinschaftseigentum vor Beschädigungen zu schützen. Sofern TG-Boxen eingebaut werden, hat die Verwaltung dagegen vorzugehen, notfalls auch gerichtlich, im Falle der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, die Unwirksamkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise ihn für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 2.7.2003 die Anträge abgewiesen und den Geschäftswert mit 80.000 Euro bestimmt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschluss vom 4.3.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses weiterverfolgen. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegner wenden sich in eigenem Namen mit ihrer Beschwerde gegen die landgerichtliche Geschäftswertfestsetzung, mit der der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt und derjenige für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abgeändert wurde. Ihr Ziel ist es, den Geschäftswert, wie schon vom AG bestimmt, mit 80.000 Euro festzusetzen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Beschluss sei dahin auszulegen, dass die Wohnungseigentümer nicht abstrakt über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Einbaus von Boxen beschlossen, sondern lediglich Vorgaben für die zukünftige Vorgehensweise des Verwalters aufgestellt hätten. Der nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegende Beschluss habe nicht zum Inhalt, dass die Eigentümergemeinschaft den Einbau der Boxen für unzulässig halte, weil Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum zu befürchten seien. Solche Befürchtungen bildeten lediglich den Hintergrund des Beschlusses.
Die Wohnungseigentümer hätten die zur Beschlussfassung nötige Kompetenz besessen. Geregelt werde nicht das Verhältnis der Mitberechtigten des Teileigentums untereinander; vielmehr bestehe hier der Bezug zum Gemeinschaftseigentum, das vor Beschädigungen geschützt werden solle. Es genüge für die Beschlusskompetenz, dass eine konkrete, nachvollziehbare Gefahr der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum bestehe. Diese sei im Hinblick auf die anlässlich einer aufwändigen Sanierung eingebrachte Isolierschicht plausibel. Es genüge die im Regelfall gegebene Gefährdung des Gemeinschaftseigentums, wenn die Tiefgaragenboxen im B...