Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts kann die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Antrags verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mehr geltend gemacht werden. Die Entscheidung hierüber bleibt der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten.
Normenkette
ZPO §§ 1059-1060
Tenor
I. Der Schiedsspruch des … Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1),
durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 676 669,16 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p. a. ab dem 22. September 1997 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen,
und des Anspruchs zu 3),
- durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, der Antragstellerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Hohe von 109 527 DM sowie Anwaltshonorare in Höhe von 26 436 DM und sonstige Kosten in Höhe von 6 525 DM zu erstatten,
für vorläufig vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer wird auf 819 157,16 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin machte im schiedsrichterlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Vergütungsansprüche für Bauleistungen geltend, die von der Antragstellerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 14.11.1995 geschlossenen Vertrags für ein Wasserkraftwerk in Pakistan erbracht wurden.
Am 25.6.1999 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, dessen Ziffern 1 und 3 wie folgt lauten:
1.
Die Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 676.669,16 zu zahlen, zusammen mit Zinsen auf diesen Betrag zum Satz von 5 % per annum ab dem 22. September 1997 bis zum Tage der vollen Zahlungsleistung.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens, die von dem Internationalen Schiedsgerichtshofs mit US$ 140.400,– veranschlagt worden sind. in Höhe von DM 109.527,– zu erstatten. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 26.436,– an Anwaltshonoraren und einen Betrag in Höhe von DM 6.525,– für sonstige Kosten zu erstatten.
Die Antragstellerinbeantragt, den Schiedsspruch vom 25.6.1999 in den Ziffern 1 und 3 für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerinbeantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält zwar Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht für gegeben. Sie beruft sich jedoch auf aufrechenbare Gegenforderungen in Höhe von 2 125 805 DM wegen angeblicher Schlechterfüllung geschuldeter Bauleistungen (Fertigung und Lieferung von Stahlbauteilen), die die Antragstellerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 8.2.1996 geschlossenen Vertrags für das Abflußsystem eines Stausees in Kalifornien zu erbringen hatte.
Wegen dieser Gegenansprüche habe die Antragsgegnerin bereits im Schiedsklageverfahren die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt und wegen der übersteigenden Beträge Widerklage erhoben. Das Schiedsgericht habe jedoch seine Befugnis zur Entscheidung über die Gegenforderungen mit der Begründung verneint, daß der Vertrag vom 8.2.1996 über das Bauprojekt in Kalifornien im Gegensatz zu dem Vertrag vom 14.11.1995 über das Projekt in Pakistan keine Schiedsabrede enthalte, vielmehr von den Parteien insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart worden sei.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 6 a n. F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine beglaubigte Abschrift des in englischer Sprache abgefaßten Schiedsspruchs sowie eine deutsche Übersetzung vorgelegt worden (§ 1064 Abs. 1 ZPO, § 184 GVG).
3. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war stattzugeben.
Die Vollstreckbarerklärung des Antrags richtet sich nach § 1060 ZPO. Es handelt sich nach dem maßgeblichen Territorialprinzip (§ 1025 ZPO) um einen inländischen Schiedsspruch, da der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt.
Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung zur Folge hätten, liegen nicht vor. Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die von demjenigen geltend zu machen sind, der hieraus einen Anspruch oder Einwand herleitet, wurden nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin weist sogar ausdrücklich darauf hin, daß kein Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO vorliegt. Auch von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
4. Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die in der Summe die Klageforderung übersteigen, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig...