Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, durch den eine korrigierte Version der Protokolle früherer Eigentümerversammlungen beschlossen wird, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Ein Beschluß der Wohnungseigentümer über die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wer Gegner des Beweis Verfahrens sein soll.
3. Bei einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, daß die bisherige gemeinschaftliche Heizungsanlage nur noch ein Haus versorgt und in dem anderen Haus eine eigene Anlage errichtet wird.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 6, §§ 22-23, 10; ZPO § 485 ff.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.02.2002; Aktenzeichen 1 T 16074/01) |
AG München (Aktenzeichen 483 URII 301/01 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und die Anschlußbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Februar 2002 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.600 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnanlage besteht aus einem Vorder- und Rückgebäude. Die Wohnungen der Antragsteller befinden sich im Vordergebäude, diejenigen der Antragsgegner im Rückgebäude. Beide Gebäude wurden ursprünglich von einer Heizungsanlage versorgt. Die Antragsgegner haben zwischenzeitlich eine eigene Heizungsanlage installiert und die Versorgungsleitungen zwischen Vorder- und Rückgebäude getrennt. An der Terrasse am Rückgebäude sind Schäden auf getreten.
Die Gemeinschaftsordnung enthält unter III.3.1. folgende Regelung:
Die Wohnanlage wird verwaltungsmäßig und instandhaltungsmäßig in zwei selbständige Einheiten in der Weise geteilt, daß wirtschaftlich gesehen die Einheiten Nr. 1 bis 5 einerseits und die Einheiten Nr. 6 und Nr. 7 andererseits samt den diesen Einheiten zugeordneten Sondernutzungsflächen so behandelt werden, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde. Verwaltungsmäßig und unterhaltungsmäßig unterliegen somit lediglich der gemeinsamen Verwaltung aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer
- …
- die gemeinsame Heizungsanlage für Vorderhaus und Rückgebäude mit den Zu- und Ableitungen, soweit sie der Versorgung beider Häuser dienen.
- …
- …
Unter VI.6.1. der Gemeinschaftsordnung findet sich folgende Regelung:
Bezüglich der Trennung der Kosten für die Unterhaltung und Instandhaltung und die Instandsetzung und die Reparaturrücklage gelten grundsätzlich die Bestimmungen gemäß Ziff 3.1, wonach die Einheiten Nr. 1 bis Nr. 5 und die Einheiten Nr. 6 und Nr. 7 jeweils bezüglich vorstehender Aufwendungen zu trennen sind.
Grundsätzlich ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs, des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander zu tragen, soweit nicht in dieser Gemeinschaftsordnung etwas anderes bestimmt ist.
Unter der Überschrift Wiederaufbau regelt Punkt IX.9.1 der Gemeinschaftsordnung:
Wird die Bausubstanz ganz oder teilweise zerstört, so sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, den vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wieder herzustellen.
Decken die Versicherungssumme und sonstige Forderungen den vollen Wiederherstellungsaufwand nicht, so ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, den nicht gedeckten Teil der Kosten, in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteil zu tragen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Trennung finden nicht statt.
Am 24.2.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt.
Unter TOP 2 beschlossen die Wohnungseigentümer eine „korrigierte Version” der Protokolle über die Eigentümerversammlungen vom 18.4.2000 und 16.5.2000.
Unter TOP 3 beschlossen die Wohnungseigentümer ein Konzept für die möglichst vollständige Trennung des Rückgebäudes bezüglich der Versorgung. Danach sollte das Rückgebäude eine eigene Heizung haben und der Kostenverteilungsschlüssel zwischen Vorder- und Rückgebäude sollte geändert werden.
Zu TOP 5 „Beschluß zur Einleitung eines Gerichtsgutachtens zur Schadensfeststellung der Absenkung der Terrasse im Rückgebäude” wurde folgender Beschluß gefaßt:
Die Schäden an der Terrasse im Rückgebäude werden möglicherweise irreversiblen Charakter annehmen, wenn nicht umgehend Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Zuvor muß der Schaden jedoch festgestellt und quantifiziert werden.
Aus diesem Grund schlägt Herr K. die Einleitung eines Gerichtsgutachtens vor, welches den Schaden als sol...