Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Hauptsache erledigt, wenn der von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer die Jahresabschlussprüfung und den Bestätigungsvermerk vorgenommen hat (Abweichung von BayObLG v. 17.9.1987 – BReg. 3 Z 76/87, BayObLGZ 1987, 297 = MDR 1988, 57 = GmbHR 1988, 30).
Normenkette
HGB § 318 Abs. 3; FGG § 13a Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 17 HK T 18977/00) |
Tenor
I. Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu tragen.
II. Von einer Anordnung, dass außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, wird abgesehen.
Gründe
I. Mit einem am 28.4.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragten die Antragsteller, einen anderen als den von der Hauptversammlung der Antragsgegnerin, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, am 14.4.2000 gewählten Abschlussprüfer zu bestellen. Gewählt worden war eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die weitere Beteiligte. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind persönlich haftende Gesellschafter der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu 3) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Vermögenseinlage. Das AG wies am 8.9.2000 diese Anträge zurück. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sind gemäß dem Beschluss des LG vom 30.11.2000 ohne Erfolg geblieben. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerden eingelegt.
Am 9.3.2001 hat die weitere Beteiligte die Jahresabschlussprüfung beendet und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Antragsteller haben daraufhin ihre Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt, diese habe die weitere Beteiligte zu tragen. Die weitere Beteiligte hat der Beschränkung zugestimmt und beantragt, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.
II. 1. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig, insbesondere wurden sie binnen der Frist von zwei Wochen gem. § 318 Abs. 3 S. 6 HGB, §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG eingelegt.
Zwar hat sich die Hauptsache erledigt, weil die angefochtene Entscheidung über die Ablehnung der Anträge auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die weitere Beteiligte die Jahresabschlussprüfung vorgenommen und den Bestätigungsvermerk erteilt hat. Die Rechtsmittel sind aber zulässig geblieben, weil die Erledigung der Hauptsache nach zulässiger Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerden eingetreten ist und die Antragsteller ihre Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt haben (vgl. BGH v. 10.2.1983 – V ZB 18/82, BGHZ 86, 393 [395] m.w.N. = MDR 1983, 568; BayObLG v. 27.4.1989 – BReg. 3 Z 38/89, BayObLGZ 1989, 131 [133]; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., Einleitung FGG Rz. 129).
a) Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLG v. 21.10.1993 – 3Z BR 174/93, BayObLGZ 1993, 348 [349] = BayObLGReport 1994, 8; BayObLG WE 1990, 29; WE 1995, 347). Ob dies der Fall ist, hat der Senat im vorliegenden Fall von Amts wegen zu ermitteln. Er ist nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden, da zwar ein Antragsverfahren, aber keine echte Streitsache vorliegt (BayObLG v. 17.9.1987 – BReg. 3 Z 76/87, BayObLGZ 1987, 297 [300] = MDR 1988, 57 = GmbHR 1988, 3 OL; vgl. auch Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rz. 36; Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 90 f.; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., Einleitung FGG Rz. 129).
b) Durch die Vornahme der Jahresprüfung und die Erteilung des Bestätigungsvermerks (§ 322 HGB) haben sich Sach- und Rechtslage in einer Weise geändert, die eine Fortführung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Ersetzung des Prüfers sinnlos macht. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf v. 26.2.1996 – 3 Wx 279/95, ZIP 1996, 1040). An seiner bisher vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. BayObLG v. 17.9.1987 – BReg. 3 Z 76/87, BayObLGZ 1987, 297 [300] = MDR 1988, 57 = GmbHR 1988, 3 OL) hält er nicht mehr fest. Es entspricht der Bedeutung des Bestätigungsvermerks (§ 322 HGB) und seiner Funktion als für die Öffentlichkeit bestimmtes Gesamturteil über die in § 316 HGB vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 322 Rz. 1) besser, das Verfahren über die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers mit Beendigung der Aufgaben des gewählten Abschlussprüfers als erledigt anzusehen.
Die Abschlussprüfung ist ein hohes Gut, sie ist nicht nur für Vorstand und Aufsichtsrat der geprüften Gesellschaft bestimmt, sondern dient auch den Informationsinteressen der Anteilseigner und sonstiger Dritter (vgl. Ebke in MünchKomm/HGB, § 318 Rz. 55). Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht gem. §§ 172, 278 Abs. 3 AktG festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 S. 2 HGB). Deshalb soll das Verfahren zur Abberufung eines gewählten und nicht nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB ausgeschlossenen Abschlussprüfer...