Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung und Feststellung. außerordentliche Beschwerde
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 23.01.2003; Aktenzeichen 1 T 109/02) |
AG Viechtach (Aktenzeichen 2 UR II 17/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 2003 wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Durch Beschluss vom 16.1.2003 hat das Landgericht über eine sofortige Beschwerde entschieden. Als Antragsgegner ist im Rubrum des Beschlusses der Verwalter der Wohnanlage aufgeführt. Durch Beschluss vom 23.1.2003 hat das Landgericht das Rubrum dahin berichtigt, dass Antragsgegner die übrigen Wohnungseigentümer sind. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. In Wohnungseigentumssachen kann ein Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeiten in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden. Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen solchen Beschluss richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dies betrifft nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG NZM 2000, 348 m.w.N.).
Gegen die berichtigende Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ist seit der Neuregelung des Zivilprozesses durch das ZPO-Reformgesetz vom 17.7.2001 (BGBl. I S. 1887) nach § 574 Abs. 1 ZPO die befristete Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. In Wohnungseigentumssachen als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt diese Einschränkung für die in Betracht kommende sofortige weitere Beschwerde ebenfalls (BayObLGZ 2002, 89 = FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Demharter NZM 2002, 233; a.A. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 18 Rn. 62).
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig.
Durch das ZPO-Reformgesetz hat der Gesetzgeber mit § 321a ZPO erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht bisher nicht möglich war. Daraus hat die Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten und in sonstigen Fällen der greifbaren Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG Beschluss vom 4.12.2002, BayObLGZ 2002 Nr. 64 = FGPrax 2003, 25).
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert wird entsprechend dem Wert der Hauptsache gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt.
Unterschriften
Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 940403 |
NZM 2003, 490 |
ZMR 2003, 588 |
ZfIR 2004, 399 |
MDR 2003, 592 |
WuM 2003, 296 |
ZWE 2003, 394 |
OLGR-MBN 2003, 206 |