Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es hierfür einer Bestimmung in der Satzung.

2. Eine Satzungsdurchbrechung durch ein Vereinsorgan, das nicht für eine förmliche Satzungsänderung zuständig ist, ist nicht zulässig.

3. Zur Erheblichkeit eines Verfahrensverstoßes für das Beschlußergebnis.

 

Normenkette

BGB § 32

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 T 14435/00)

AG München

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, hat nach § 5 seiner Satzung als Organe Vorstand, Beirat, Delegiertenversammlung und Mitgliederversammlung. Zur Wahl der Delegierten in der Mitgliederversammlung heißt es in § 6 Nr. 5 der Satzung:

Die Wahl der Delegierten erfolgt durch Handhebung. Die Kandidaten, die die größte Zahl der Handhebungen erreichen, sind gewählt, bis die Zahl der Delegierten gemäß § 6, 4. erreicht ist.

Nach § 7 Nr. 9 der Satzung wählt die Delegiertenversammlung Vorstand und Beirat. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen Beirat und Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer (§ 8 Nr. 1 und 2 der Satzung).

Am 1.5.1998 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt, in der die Wahl der Delegierten erfolgte. Hierzu heißt es im Protokoll:

Die Versammlung ist einverstanden, daß zunächst die Namensliste der vorgeschlagenen Delegierten, die sich mit ihrer Wahl einverstanden erklärt haben, verlesen wird, und anschließend die Wahl en bloc erfolgt.

Das Protokoll zählt anschließend die 78 vorgeschlagenen Bewerber namentlich auf und fährt dann fort:

Die Versammlung stimmt durch Handzeichen ab mit dem Ergebnis: Ohne Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung werden die Aufgeführten zu Delegierten gewählt. Die anwesenden Delegierten nehmen die Wahl an. Aufgeführte nicht anwesende Delegierte haben in ihrer Vollmacht erklärt, daß sie die Wahl annehmen. Damit sind 78 Delegierte für die nächsten 3 Jahre gewählt.

Am 25.3.2000 wurde in einer Delegiertenversammlung ein aus sechs Personen bestehender Beirat gewählt. Dieser wiederum wählte am 1.4.2000 zusammen mit den Vorstandsmitgliedern R. und D. zwei fehlende Vorstandsmitglieder. Hierbei wurden jeweils acht Stimmen für K. und F. abgegeben.

Die Anmeldung von K. und F. zur Eintragung in das Vereinsregister wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 12.7.2000 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.10.2000 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde.

II.

Bei dem zulässigen Rechtsmittel handelt es sich um eine einfache, also nicht fristgebundene (vgl. Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 7. Aufl. Rn. 2314) weitere Beschwerde. Der Senat legt das Rechtsmittel dahin aus, daß es zutreffend (vgl. BayObLGZ 1991, 52/54; Reichert Rn. 2327; a.A. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 98) für den Verein eingelegt worden ist. In der Sache bleibt der weiteren Beschwerde jedoch der Erfolg versagt.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Wahl der Delegierten vom 1.5.1998 sei ungültig gewesen mit der Folge, daß die Wahl der fehlenden Vorstandsmitglieder ebenfalls unwirksam gewesen sei. Bei der Delegiertenwahl sei durch die Zusammenfassung zu einer Blockwahl vom Normalfall der Einzelwahl abgewichen worden, obwohl die Satzung dies nicht vorsehe. Bei einem derartigen Wahlmodus stehe es den Wählern nicht frei, in welcher Weise sie von den insgesamt zur Verfügung stehenden Stimmen Gebrauch machen wollen. Eine Wahl des einen oder eine Nichtwahl des anderen Kandidaten sei ausgeschlossen. Der Fehler bei der Delegiertenwahl sei auch nicht „geheilt”. Die Sondervorschriften des Aktien- und Genossenschaftsrechts könnten auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines Vereins nicht analog angewandt werden. Ausnahmsweise werde zwar trotz einer an sich gegebenen Ungültigkeit ein Beschluß dann als gültig behandelt, wenn festgestellt werde, daß dieser nicht auf dem Verstoß beruhe. Nach dem Vortrag des Vereins sei jedoch nicht auszuschließen, daß bei einer Einzelwahl manche Vereinsmitglieder sich teilweise oder insgesamt für eine Stimmenthaltung entschieden hätten und daß manche Kandidaten von niemandem gewählt worden wären. Es sei nicht nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jeder Kandidat unbedingt sich selbst gewählt hätte.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Eine Eintragung von K. und F. als Vorstandsmitglieder kann nicht erfolgen, da die am 1.4.2000 erfolgte Wahl unwirksam war. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein wirksam bestellter Beirat, der als Organ an der Wahl satzungsgemäß hätte mitwirken können, da die Beiratswahl vom 25.3.2000 ihrerseits unwirksam war. Diese erfolgte durch nicht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge