Leitsatz (amtlich)

Ausschluss eines Bieters von der Wertung wegen Unvollständigkeit und Unklarheit der im Angebot enthaltenen Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz.

 

Normenkette

VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 3, § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-06-02/03)

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 19.3.2003 zu verlängern, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Das Bauamt Technische Universität München als Vergabestelle des Antragsgegners (im Folgenden: Vergabestelle) schrieb die Baumeisterarbeiten für den geplanten Neubau des Instituts für Mikrobiologie, Hygiene und Virologie am Klinikum Rechts der Isar im Offenen Verfahren nach VOB/A Europaweit aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene gehören zu den Bietern, die Angebote abgegeben haben. Nach rechnerischer Prüfung durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin an erster, das Angebot der Beigeladenen an dritter Stelle.

Die Bewerbungsbedingungen für die einzureichenden Angebote enthielten in Nr. 6 folgende Bestimmung:

„Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistungen von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.”

Der Ausschreibung zufolge hatten die Bieter dem Angebotsschreiben das einheitliche Verdingungsmuster EVM (B) Ang 213 beizugeben. Darin waren in Nr. 5 Erklärungen zur Ausführung der Leistung und zum Einsatz von Nachunternehmern abzugeben. Die Antragstellerin hat im Formblatt EVM (B) Ang 213 durch Ankreuzen der entspr. Rubriken 5.1 und 5.2 erklärt, dass sie sowohl solche Leistungen, für die ihr Betrieb eingerichtet ist, als auch solche Leistungen, auf die ihr Betrieb nicht eingerichtet ist, auf Nachunternehmer übertragen werde.

Die von der Antragstellerin entspr. dieser Erklärung beigefügte Liste mit der Überschrift „Verzeichnis über Art und Umfang der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen” zum Formblatt EVM (B) Ang 213, Nr. 5 enthält unter der Bezeichnung „Nachunternehmerleistung 3” Angaben zu Leistungen, die an Nachunternehmer vergeben werden sollen, obwohl der Betrieb der Antragstellerin auf diese Leistung eingerichtet ist. Die Eintragung der Antragstellerin zu Inhalt und Umfang dieser Nachunternehmerleistung lautet:

„Lohnarbeit für Schal- u. Betonierarbeiten (Anteil 50 %)

Fa. …”

Mit Schreiben vom 31.1.2003 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, ihr Angebot könne nicht berücksichtigt werden, weil geforderte Erklärungen nicht umfassend und vollständig abgegeben worden seien, das Angebot hinsichtlich des Nachunternehmerseinsatzes unklar sei und bereits ausgeführte Arbeiten auf dem Gelände erhebliche Zweifel an der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufgeworfen hätten. Nach einem Gespräch mit Vertretern der Antragstellerin am 3.2.2003 stützte die Vergabestelle ihre Auffassung, die Antragstellerin könne bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden, lediglich noch auf die im Angebot enthaltenen Unklarheiten hinsichtlich des Nachunternehmereinsatzes, und erläuterte dies mit Schreiben vom selben Tage.

Mit Schreiben vom 5.2.2003 informierte die Vergabestelle die Antragstellerin gem. § 13 Vergabeverordnung darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, weil das Angebot hinsichtlich des Nachunternehmereinsatzes unklar sei, und dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zuvor hatte die Vergabestelle das nach rechnerischer Prüfung vor dem Angebot der Beigeladenen an zweiter Stelle liegende Angebot eines weiteren Bieters wegen unvollständiger Angaben ausgeschlossen.

Die Antragstellerin rügte ggü. der Vergabestelle mit Schreiben vom 7.2.2003 ihre Nichtberücksichtigung und stellte, nachdem die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung geblieben war, mit Schriftsatz vom 12.2.2003 Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Diese hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 19.3.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 3.4.2003, die sie mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dieser sofortigen Beschwerde verbunden hat.

II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu verlängern, war abzulehnen, da die Beschwerde der Antragstellerin nach der im Verfahren nach § 118 GWB gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB).

1. Die Vergabestelle hat zu Recht angekündigt, das Angebot der Antragstellerin bei der Erteilung des Zuschlags nicht zu berücksichtigen.

a) Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten wettbewerbserheblichen Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zwingend auszuschließen. Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehm...

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