Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1073/98) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7751/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird die Nummer I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 16. August 1999 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragsgegner verworfen worden ist; der Beschluß des Amtsgerichts München vom 19. April 1999 wird auf die sofortige Beschwerde dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsteller, den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 1 der vom Antragsgegner abgehaltenen Versammlung vom 17. November 1998 für ungültig zu erklären, abgewiesen wird.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.833 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Den Antragstellern stehen gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, den Antragsgegnern die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile zu. Das Stimmrecht richtet sich gemäß Nr. 4a der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nach der Größe der Miteigentumsanteile.
Am 17.11.1995 schloß der Antragsgegner mit der weiteren Beteiligten „für die Eigentümergemeinschaft” einen schriftlichen Verwaltervertrag mit Geltung bis zum 31.12.2000. In der Versammlung vom 19.6.1996 wurde zum Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „Vorstellung der Verwaltung” nach dem Inhalt der Versammlungsniederschrift kein Beschluß gefaßt; es heißt dort, daß der Geschäftsführer „der ab 1.1.1996 für 5 Jahre bestellten Verwaltungsfirma” (= weitere Beteiligte) die anwesenden Teilnehmer begrüßte und anschließend einen kurzen Überblick über die Geschäftstätigkeit seiner Firma gab.
In der Folgezeit kam es zwischen den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über Wohngeldrückstände und über ein Schreiben der weiteren Beteiligten an die Mieter der Antragsgegner vom 30.7.1998, in dem der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten die Mieter aufforderte, wegen der erheblichen Wohngeldrückstände der Antragsgegner den Mietzins auf das Konto der Gemeinschaft zu zahlen, um damit Verbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken M., die eine Sperre von Gas und Wasser angekündigt hatten, zu begleichen. Am 21.10.1998 lud die weitere Beteiligte auf Verlangen der Antragsgegner für den 28.10.1998 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung in ihren Büroräumen mit den von den Antragsgegnern verlangten Tagesordnungspunkten (1) Führung des Vorsitzes in der Versammlung durch den Antragsgegner, (2) Abberufung der weiteren Beteiligten aus wichtigem Grund und Bevollmächtigung des Versammlungsleiters zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags sowie (3) Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter und Abschluß eines Verwaltervertrags mit ihm, ein. Da die Antragsgegner mit dem Versammlungsort nicht einverstanden waren, hob die weitere Beteiligte den Termin vom 28.10.1998 wieder auf. Mit Schreiben vom 4.11.1998 schlug sie als neuen Versammlungstermin den 17.11.1998 vor; zuvor sei der Antragsteller verhindert. Der Antragsgegner solle kurzfristig Bescheid geben. Dieser teilte mit Schreiben vom 5.11.1998 mit, daß er die Einberufung der Versammlung für den 17.11.1998, 19.00 Uhr, so wie im Schreiben vom 4.11.1998 angegeben, erwarte. In einem Schreiben vom 6.11.1998 an die Antragsteller und die weitere Beteiligte wies der Antragsgegner zunächst auf deren Zusage vom 4.11.1998 hin; eine erneute Verlegung oder nicht fristgerechte Einberufung durch den Verwalter sei eine pflichtwidrige Weigerung im Sinne von § 24 Abs. 3 WEG. Sodann berief er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsbeirat „vorsorglich für den Fall, daß der Verwalter entweder nicht fristgerecht einberuft oder verlegt, gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümerversammlung für Dienstag, 17.11.1998, 19.00 h” in einen Raum der Anlage zur Beschlußfassung über die obengenannten Anträge ein.
Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 10.11.1998 für denselben Zeitpunkt zur Eigentümerversammlung in ihre Büroräume ein. Die Antragsgegner bestreiten, von der Einladung vor der Versammlung Kenntnis erlangt zu haben.
In der Versammlung in den Geschäftsräumen der weiteren Beteiligten waren neben deren Vertreter als Versammlungsleiter die Antragsteller anwesend bzw. vertreten. Mit deren Stimmen wurden die oben zitierten Anträge abgelehnt. In der gleichzeitig vom Antragsgegner in Anwesenheit einer Protokollführerin in einem Raum der Eigentumsanlage abgehaltenen Versammlung wurden die Anträge (der Antrag Nr. 3 mit der Beschränkung der Bestellung auf ein Jahr) mit den Stimmen der Antragsgegner ange...