Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung in einem Protokoll, dass die gesetzliche Ladungsfrist eingehalten ist, ist unzulässig.
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Bestellung eines Schriftführers für die Eigentümerversammlung kann nicht selbständig angefochten werden.
3. Die Verpflichtung des Antragstellers im Verfahren über die Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses, die von ihm angenommenen Mängel der Abrechnung konkret darzulegen, kann beschränkt sein und zu einer erweiterten Amtsermittlungspflicht führen, wenn der Verwalter an die Wohnungseigentümer die Abrechnungen nicht versandt hat.
4. Eine Erhöhung der Verwaltervergütung während des Laufs des Verwaltervertrags entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Sie kann jedoch einer solchen entsprechen, wenn der Verwaltervertrag eine Erhöhungsklausel beinhaltet. Der Verwalter hat auch in solchen Fällen keinen Anspruch darauf, dass durch eine nachträgliche Erhöhung Umstände berücksichtigt werden, die bereits bei der ursprünglichen Vereinbarung der Vergütung hätten kalkuliert werden können.
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 05.09.2003; Aktenzeichen 2 T 218/02) |
AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 65/01 WEG) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Passau vom 5.9.2003 aufgehoben mit Ausnahme der Entscheidung zu den Tagesordnungspunkten I und III.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Passau zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.286,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, die Antragsgegner und die Streithelfer des Antragstellers sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die früher von dem weiteren Beteiligten zu 1) verwaltet wurde und nunmehr von der weiteren Beteiligten zu 2) verwaltet wird.
Am 23.10.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Einladung endete mit "Gez. P. Verwalter".
In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung ist u.a. Folgendes vermerkt:
I. Die Einladungen gingen in der vom Gesetzgeber gesetzten Frist zu.
III. Als Schriftführer wird Herr M. mit 838,38/1000 Stimmanteilen gewählt.
V. Die Genehmigung der Abrechnung 2000 und des Wirtschaftsplanes 2001 mit den neuen Vorauszahlungen wird mit 596,02/1000 Ja-Stimmanteilen, 241,78/1000 Nein-Stimmanteilen genehmigt.
XII. Die Verwaltergebühr soll von 40 DM pro WE und Monat + MWSt. erhöht werden. 596,05/1000 Ja-Stimmanteile, 241,878/1000 Nein-Stimmanteile, 0-Enthaltungen.
Der Antragsteller hat beim AG u.a. beantragt, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) I, III, V und XII für ungültig zu erklären, den Beschluss zu TOP V jedoch nur hinsichtlich der Abrechnung.
Das AG hat mit Beschluss vom 16.10.2002 dem Antrag stattgegeben und dem weiteren Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten auferlegt.
Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat am 5.9.2003 den Beschluss des AG teilweise aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 zu den TOP I, III, V und XII gefassten Beschlüsse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der weitere Beteiligte zu 1) sei beschwerdeberechtigt, insb. deshalb, weil ihm im amtsgerichtlichen Beschluss die Gerichtskosten auferlegt worden seien.
Die Feststellung zu TOP I sei nicht anfechtbar, da mangels Regelungscharakter kein Beschluss vorliege.
Die isolierte Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Wahl eines Schriftführers sei gleichfalls unzulässig, da es sich insoweit um einen Geschäftsordnungsbeschluss handele.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung 2000 sei gültig. Ein Einladungsmangel liege nicht vor. Die Einladung sei durch den Verwalter erfolgt, anderweitige Vermutungen des Antragstellers seien nicht zu belegen. Die Textform des § 126b BGB sei gewahrt. Ebenso sei die gesetzliche Ladungsfrist eingehalten, ein abweichender Eigentümerbeschluss vom 10.3.1995 sei nichtig. Inhaltlich sei die Gültigkeit des Beschlusses nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe keine substantiierten Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben. Wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers sei das LG zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht gehalten gewesen.
Der Beschluss zu TOP XII sei trotz der missverständlichen Formulierung dahin auszulegen, dass eine Erhöhung der Verwaltergebühr auf 40 DM + MWSt. beschlossen worden sei. Diese Vergütung sei unter Berücksichtigung des Umstands, dass der weitere Beteiligte zu 1) in Köln ansässig sei, nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltervergütung betreffe auch nicht den Maßstab für die...