Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Instanzenzug bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel im Titelumschreibungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der Titelumschreibung kann der Schuldner zunächst Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Bei Zurückweisung ist die einfache Beschwerde statthaft. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 3; ZPO §§ 104, 568 Abs. 2, §§ 727, 729, 732
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10837/00) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 677/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Juli 2000 wird verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 9.4.1996 setzte das Amtsgericht die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten fest. Am 27.4.2000 erteilte das Amtsgericht der Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Rechtsnachfolgeklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 18.7.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts ist unzulässig. Die Umschreibung eines Titels in einem WE-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 727 – 729 ZPO (Senatsbeschluß vom 2.8.2000 – Az: 3Z BR 217/00; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 141 – 145). Der Schuldner kann gegen die Umschreibung zunächst Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Bei Zurückweisung ist die einfache Beschwerde des Schuldners statthaft (vgl. Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 732 Rn. 16). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts findet nicht statt. Nach § 568 Abs. 2 ZPO, der die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde regelt und auch im Rahmen der Umschreibung von Titeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. § 19 Rn. 22, 25), ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Für das Verfahren der Erinnerung gegen die Klauselerteilung nach § 732 ZPO sieht das Gesetz die weitere Beschwerde nicht vor (BayObLG JurBüro 1996, 272; OLG Köln NJW-RR 1992, 632). § 793 Abs. 2 ZPO ist hier nicht anzuwenden. Bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel und der Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Erinnerung nach § 732 ZPO handelt es sich nicht um Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von § 793 ZPO, sondern um Handlungen, die dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltet sind und erst seiner Vorbereitung dienen (BayObLG NJW-RR 1986, 564; OLG Köln aaO; Zöller/Stöber § 732 Rn. 1).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Unterschriften
S, F, Dr. S
Fundstellen
Haufe-Index 514456 |
InVo 2001, 28 |
MDR 2000, 1451 |
Rpfleger 2001, 90 |
WuM 2001, 50 |
ZWE 2001, 217 |