Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn ein Betreuer endgültig bestellt wird, nachdem er zuvor schon vorläufig bestellt war, kann eine nach § 69g Abs. 1 S. 1 FGG beschwerdeberechtigte Person die Entscheidung mit dem Ziel anfechten, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.

2. Zur Abgrenzung eines Antrags auf Entlassung des Betreuers von der Beschwerde gegen die erstmalige Betreuerbestellung seitens eines nahen Verwandten des Betroffenen.

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Aktenzeichen XVII 349/02)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 504/03)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 17.11.2003 wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert hierfür wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG bestellte für den Betroffenen am 20.3.2003 vorläufig und am 8.5.2003 endgültig auf die Dauer von fünf Jahren eine berufsmäßige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Am 22.8.2003 legte die Schwester des Betroffenen, die weitere Beteiligte, gegen den "Betreuerbeschluss" Beschwerde mit dem Ziel ein, selbst als Betreuerin für ihren Bruder bestellt zu werden.

Der Betroffene erklärte am 9.9.2003 telefonisch ggü. der zuständigen Behörde, er möchte auf gar keinen Fall seine Schwester als Betreuerin haben, mit der vom Gericht bestellten Betreuerin sei er im Großen und Ganzen einverstanden, diese solle die Betreuung weiterführen.

Das LG wies die Beschwerde am 17.11.2003 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das LG die Erstbeschwerde als zulässig angesehen hat. Ein Beschwerderecht der Schwester des Betroffenen besteht, wenn die erstmalige Betreuerbestellung, und sei es lediglich mit der Zielrichtung, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden, angefochten wird. Es besteht hingegen nicht, wenn während laufender Betreuung ein Betreuerwechsel, der die Entlassung des bisherigen Betreuers beinhaltet, abgelehnt und gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (§ 69g Abs. 1 S. 1 FGG; vgl. BGH v. 6.3.1996 - XII ZB 7/96, BGHZ 132, 157 159] = MDR 1996, 714 = NJW 1996, 1825).

a) Durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 8.5.2003 hat das AG die schon mit Beschluss vom 20.3.2003 vorläufig bestellte Betreuerin in ihrem Amt bestätigt. Gleichwohl gelten für die Auswahl des Betreuers die Vorschriften über die Neubestellung. Dies wurde für den Fall der Verlängerung der Betreuung im Regelverfahren schon entschieden (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 234; OLG Schleswig FGPrax 1998, 105; OLG Hamm FGPrax 2000, 196). Für den Fall, dass nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung (§ 69f Abs. 1 und 2 FGG) endgültige Betreuung unter Beibehaltung desselben Betreuers angeordnet wird, muss dies erst recht gelten. Hier sind erstmals sämtliche Voraussetzungen und Kriterien für die Bestellung und Auswahl eines Betreuers lückenlos und eingehend zu prüfen; der vorläufige Betreuer ist auch meist noch nicht so lange tätig, wie der Betreuer nach Ablauf einer Regelbetreuungsperiode, so dass es nicht einzusehen wäre, wenn die Wiederbestellung des ersteren unter engeren Voraussetzungen anfechtbar wäre als die des letzteren.

b) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.5.2003 wurde erst am 22.8.2003 eingelegt. Da das Rechtsmittel nicht fristgebunden ist (§ 69g Abs. 4 FGG), war dies zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich. Allerdings ist das Zeitmoment ein nicht unerhebliches Auslegungskriterium für die Abgrenzung zwischen Anfechtung der Bestellung und Antrag auf Entlassung des Betreuers (vgl. BayObLG v. 27.1.2003 - 3Z BR 217/02, FamRZ 2003, 784 [785]). Hätte der Betroffene selbst erst über drei Monate nach der endgültigen Betreuerbestellung einen in der Zielrichtung gleichen Rechtsbehelf zu Protokoll gegeben, wäre angesichts seines bisherigen Einverständnisses mit der Person des Betreuers die Auslegung, es handle sich um einen Antrag auf Entlassung und Neubestellung, nahe gelegen. Für das Begehren eines nahen Verwandten wird dies grundsätzlich entsprechend gelten müssen. Die weitere Beteiligte war jedoch am Verfahren der Betreuerbestellung nicht beteiligt. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie zunächst mit der Person der Betreuerin einverstanden gewesen sei und erst nach gewissem Zeitablauf einen Änderungswunsch vorgebracht habe. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier tatsächlich um die Anfechtung der erstmaligen Betreuerbestellung handelt.

2. In der Sache hat die Entscheidung des LG ebenfalls Bestand.

a) Das LG hat im Wege der Bezugnahme auf die Entscheidung des AG wie das AG auf die Ungeeignetheit der weiteren Beteiligten als Betreuerin abgestellt. In mehreren Telefongesprächen sei zutage getreten, so das AG, dass diese sehr weitschweifig sei, fortlaufend vom Thema abweiche und s...

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