Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohnungseigentümer sind in einem Beschluss namentlich und mit ihrer Anschrift zu bezeichnen, was auch durch Beifügung einer Eigentümerliste geschehen kann.
2. Das LG hat bei der Festsetzung des Beschwerdewerts das Interesse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln. Nimmt es hierzu Rückrechnungen aus einzelnen bei den Akten befindlichen Schriftstücken vor, ist den Beteiligten hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Beantragt der Antragsteller den Beschluss über eine Jahresabrechnung hinsichtlich einer Position insgesamt für ungültig zu erklären, so kann bei der Geschäftswertfestsetzung nicht von einem Betrag ausgegangen werden, den der Antragsteller in der Begründung als Mindestbetrag für die Unrichtigkeit angegeben hat.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 1, § 48; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 14 T 110/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden Nrn. I. und II. des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 25.2.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
II. Die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird von Amts wegen auf 3.000 Euro festgesetzt.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 3.7.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2001. In dieser Abrechnung ist auch die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage dargestellt. Darin enthalten ist ein entnommener Betrag i.H.v. 116.000 DM, der als Zahlung für Heizung bezeichnet ist.
Der Antragsteller hat beim AG beantragt, den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung in der Einzelposition Instandhaltungsrücklage für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag am 5.12.2002 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 25.2.2003 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 511,29 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss in der Hauptsache sofortige weitere Beschwerde und gegen die Geschäftswertfestsetzung Beschwerde eingelegt.
Die Vorinstanzen haben die Antragsgegner als „WEG” bezeichnet und ihren Beschlüssen eine Eigentümerliste nicht beigelegt.
II. 1. Die Geschäftswertbeschwerde ist unzulässig, da es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Durch eine Heraufsetzung des Geschäftswerts würde der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten erreichen können. Insbesondere ist die Geschäftswertfestsetzung vom Wert der Beschwer unabhängig.
2. In der Hauptsache ist das Rechtsmittel zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich unabhängig vom Beschwerdewert daraus, dass das LG die Beschwerde wegen des fehlenden Beschwerdewerts verworfen hat.
III. Die Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache auch begründet.
a) Die Entscheidung des LG leidet bereits deshalb an einem erheblichen Mangel, weil die Antragsgegner nicht namentlich bezeichnet sind. Nach der st. Rspr. des Senats haben die Wohnungseigentümer keine Rechtspersönlichkeit, sodass entspr. § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer im Rubrum aufzuführen sind oder auf eine dem Beschluss beigefügte Liste zu verweisen ist (BayObLG ZMR 2002, 536 [537]).
b) Das LG hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei mangels Erreichens des Beschwerdewerts nicht statthaft. Aus der vorgelegten Rücklageentwicklung ergebe sich, dass bei einer Entnahme aus der Rücklage über 46.291,61 DM der Anteil des Beschwerdeführers 3.078,82 DM betrage. Hinsichtlich der Rechnung über 116.000 DM liege demzufolge der Anteil des Beschwerdeführers bei ca. 928 DM. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer gerügten Kosten 1.000 DM übersteigen würden, läge daher das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung des Beschlusses jedenfalls weit unter dem Beschwerdewert von 750 Euro.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das LG hat eine Rückrechnung aus einem Teil der vorgelegten Jahresabrechnung vorgenommen. Das LG hat zu dieser Rückrechnungsmethode dem Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das LG hat ferner gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG verstoßen, indem es nicht aufgeklärt hat, wie viele Wohnungen dem Antragsteller gehören.
Auf diesen Verfahrensverstößen beruht die angefochtene Entscheidung auch. Würde man den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellen, dass er Eigentümer von zwei Wohnungen ist und mit 76,00/10.000 und 77,03/10.000 an den Kosten beteiligt ist, ergäbe sich b...