Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens im Zivilprozessrecht ist das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befugt, einer Beschwerde gegen eine Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, abzuhelfen.
2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Fälligkeit einer Sonderumlage von der Vorlage einer Bankbestätigung durch alle Wohnungseigentümer abhängig macht, ist nichtig, wenn aus dem Beschlusstext und den sonstigen Feststellungen in der Niederschrift nicht erkennbar ist, was die Bank bestätigen soll.
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 09.07.2004; Aktenzeichen 41 T 105/04) |
AG Bayreuth (Beschluss vom 04.05.2004; Aktenzeichen 9 UR II 7/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des LG Bayreuth vom 9.7.2004 und der Beschluss des AG Bayreuth vom 4.5.2004 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzungen aufgehoben.
II. Der Antrag wird abgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt in allen Rechtszügen die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48.720 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer eine behauptete Forderung auf Zahlung einer Sonderumlage geltend.
In der Eigentümerversammlung vom 30.5.2001 bestellten die Wohnungseigentümer Herrn H., den Geschäftsführer der Antragstellerin, zum Hausverwalter. Zur Unterschrift unter den Verwaltervertrag sollten eine Wohnungseigentümerin und ein Wohnungseigentümer in Vertretung der WEG mit Herrn H. zusammenkommen. Die beiden Wohnungseigentümer unterschrieben einen Verwaltervertrag, in dem die Antragstellerin als Verwalter genannt ist.
In der Eigentümerversammlung vom 14.8.2001 befassten sich die Wohnungseigentümer mit einer anstehenden Dachsanierung. Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Betrag i.H.v. 650.000 DM wird als Sonderumlage auf Abruf nach Bedarf beschlossen, Voraussetzung hierzu ist, dass jeder Eigentümer eine Bankbestätigung als Sicherheit der Hausverwaltung hinterlegt bis zur nächsten außerordentlichen Versammlung.
Der Antragsgegner legte weder eine Bankbestätigung vor noch leistete er eine Zahlung.
Nach vorangegangenem Mahnbescheidsverfahren hat die Antragstellerin beim AG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 48.720 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Das AG hat mit Beschluss vom 4.5.2004 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft 48.720 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit Verfügung vom 25.5.2004 hat das AG den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Vorlage an das Beschwerdegericht in zwei Wochen erfolgen werde. Am 14.6.2004 hat das AG beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akten der Beschwerdekammer vorgelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 9.7.2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Abweisung des Antrags erstrebt.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Der Beschluss des LG ist nicht unter Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner entgegen den Ausführungen des LG nicht zur Begründung der Beschwerde aufgefordert wurde. Insbesondere kann eine solche Aufforderung nicht im Hinweis des AG gesehen werden, dass die Vorlage an das Beschwerdegericht in zwei Wochen erfolgen werde. Hierin liegt keine Fristsetzung zur Beschwerdebegründung. Die Mitteilung des AG ist nur dann verständlich, wenn man den später ergangenen Nichtabhilfebeschluss hinzuzieht. Ein Abhilfebeschluss ist jedoch im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz weder veranlasst noch zulässig. Dies gilt auch nach der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens für den streitigen Zivilprozess in § 572 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ZPO. § 572 ZPO lässt nämlich die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 FGG unberührt, wonach das Gericht zu einer Änderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, nicht befugt ist. Der Antragsgegner konnte deshalb der Mitteilung des AG nicht entnehmen, dass es sich dabei um eine Fristsetzung zur Begründung der sofortigen Beschwerde handeln sollte.
Eine solche Fristsetzung ist jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich. Für sie besteht weder ein Bedürfnis noch eine Rechtspflicht. Es genügt, wenn eine angemessene Zeit (etwa zwei bis drei Wochen) zugewartet wird (BayObLG ZMR 2003, 124). Diese Zeit wurde hier abgewartet. Die sofortige weitere Beschwerde datiert vom 24.5.2004. Die Entscheidung des LG wurde am 9.7.2004 erlassen. Selbst wenn man auf den Zeitpunk...