Leitsatz (amtlich)

›Die nicht geringe Menge an Psilocin im Sinne des BtMG § 29a Abs 1 Nr 2 beträgt 1,2 Gramm (120 Konsumeinheiten zu je 10 mg). Für Psilocybin errechnet sich die nicht geringe Menge mit 1,7 Gramm (120 Konsumeinheiten zu je 14 mg).‹

 

Gründe

I.

Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht sprach den Angeklagten schuldig, in sieben Fällen vorsätzlich unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben, zugleich in fünf Fällen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt sowie in einem weiteren selbständigen Fall vorsätzlich unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Es verurteilte ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen eines Betrages in Höhe von 64 777,90 DM wurde der Verfall des Wertersatzes angeordnet.

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht mit der Maßgabe als unbegründet, dass nur bezüglich eines Betrages von 48160 DM der Verfall des Wertersatzes angeordnet wurde. Dem Angeklagten wurde zugleich gestattet, diesen Betrag in monatlichen Raten von je 1000 DM zu bezahlen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und teilweise begründet, weil der Schuldumfang der dem Angeklagten in den Fällen BU III/7 und BU III/8 zur Last liegenden Taten nicht ausreichend festgestellt ist.

1. Die Strafkammer ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Im Zeitraum August 1998 bis Januar 1999 verkaufte der Angeklagte als "Duftkissen" bezeichnete Stoffbeutel, die getrocknete Pilze, sogenannte "magic mushrooms", mit den Wirkstoffen Psilocin und Psilocybin enthielten, sowie als "HANFTEE VOM BRIENZERSEE" bezeichnete Tee-Aufgussbeutel, die jeweils ein Cannabis-Produkt vom Marihuana-Typ enthielten.

Die "Duftkissen" waren mit einem Aufdruck versehen, der unter anderem den Text enthielt: "Es ist gesetzlich verboten, den Inhalt zu verzehren!" Wie jedoch der Angeklagte und die Käufer wussten, waren die "Duftkissen" für einen mit dieser Bezeichnung korrespondierenden Zweck ungeeignet, da sie einen ekelerregenden Geruch verströmten.

Der Angeklagte und seine Käufer handelten im stillschweigenden Einverständnis, dass der Inhalt sowohl der "Duftkissen" als auch der Tee-Aufgussbeutel zum Konsum als Betäubungsmittel und zur Erzielung des gewünschten Rauschzustandes bestimmt war (BU S. 4/5). Im einzelnen wurden folgende Geschäfte festgestellt:

1.1 Am 27.8.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma T GmbH in B

10 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I" für 17,50 DM pro Stück,

10 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II" für 32,50 DM pro Stück,

10 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii I" für 32 DM pro Stück.

Anstelle der 10 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II" wurden 4 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II" und 12 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I" geliefert.

Am 24.9.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma N in B in den N unter anderem

20 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I", 10 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II", 10 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii I".

Am 29.9.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma N in B in den N

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii I",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii II".

Am 22.10.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma N in B in den N

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii I",

100 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii II".

Am 27.10.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma N in B in den N

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I",

100 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii I".

Am 3.11.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma N in B in den N

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico I",

100 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Mexico II",

50 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii I",

100 "Duftkissen" mit der Bezeichnung "Hawaii II".

Neben diesen bestellten "Duftkissen" erhielt der Angeklagte aufgrund der guten Entwicklung der Geschäftsbeziehungen

30 "Duftkissen", deren Bezeichnung nicht festgestellt werden konnte, ohne Berechnung.

Somit hat der Angeklagte insgesamt 1056 "Duftkissen" erhalten.

1.2 Mitte Januar 1999 verkaufte der Angeklagte an die anderweitig Verfolgte V N für 65 DM ca. 3 Gramm "hawaiische Pilze", die Psilocybin enthielten. Sie wurden von der Erwerberin gleich im Laden bezahlt und ihr später vom Angeklagten zugeschickt. Von wem und wann der Angeklagte diese Pilze erhalten hat, ist nicht festgestellt worden (BU S. 9).

1.3 Am 16.12.1998 bestellte der Angeklagte bei der Firma H GmbH in B 50 Päckchen "HANFTEE VOM BRIENZERSEE", die jeweils 24 Tee-Aufgussbeutel enthielten.

Am 23.3.1999 verkaufte der Angeklagte ein Päc...

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