Leitsatz (amtlich)

Ein kalifornischer Schiedsspruch, der gemäß Section 1287.4. des kalifornischen Code of Civil Procedure durch das zuständige kalifornische Gericht bestätigt wurde, kann für vollstreckbar erklärt werden, selbst wenn die den Schiedsspruch bestätigende Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

 

Normenkette

ZPO § 1061

 

Tenor

I. Das Schiedsgericht erließ in Los Angeles am 11.12.2001 folgenden Schiedsspruch:

„1. Nach Maßgabe der ‚Notice of Assignment and Distributor's Acceptance …’ vom 11.2.2000 (hierin als ‚Notice of Assignment’ bezeichnet) hat die Klägerin (welche in der Notice of Assignment als ‚Darlehensgeberin’ bezeichnet wird) Anspruch auf Zahlung der Mindestgarantie/Lizenzgebühr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Schedule A, und zwar wie folgt:

(a) US $ 5.287.500 bei Aushändigung der Anlage ‚A-3’ (im Original: exhibit ‚A-3’) gem. Unterabs. (i) in Schedule A zur Notice of Assignment.

(b) US $ 5.287.500 sind nunmehr nach Maßgabe der Bestimmungen der Notice of Assignment fällig.

2. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf den Erhalt von Zinsen in Höhe des im Staate Kalifornien geltenden gesetzlichen Satzes wie folgt:

(a) auf US $ 5.287.500 seit dem 5.2.2001,

(b) auf US $ 5.287.500 seit dem 19.2.2001.

3. Der Film wurde in uneingeschränkter Übereinstimmung mit dem Verleihvertrag und der Notice of Assignment geliefert, so dass die der Notice of Assignment beigefügte A-1-Bescheinigung (im Original: A-1 certificate) zu unterfertigen und auszuhändigen war (im Original: should have been executed and delivered). Dementsprechend habe ich für den Rechtsbeistand der Klägerin eine A-3-Bescheinigung (im Original: A-3 certificate) in jener Form unterfertigt und übergeben, welche aus dem jeweiligen Anhang zur Notice of Assignment hervorgeht.

4. Der A. werden keine Kosten auferlegt, da sie im vorliegenden Fall de facto die obsiegende Partei ist.

5. Der Klägerin werden als der in diesem Verfahren obsiegenden Partei alle angemessenen Kosten sowie nach Maßgabe der AFMA-Vorschriften 14.1. und 14.2. ihre Anwaltskosten erstattet und B. (= Antragsgegnerin) auferlegt. Diese Kosten werden auf $ 156.340 festgesetzt.

6. Darüber hinaus erhält die Beklagte A. von der Beklagten B. die A. entstandenen angemessenen Kosten und Gebühren i.H.v. $ 165.398.”

II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziff. 1. (b), 2. (a) und (b), 3. und 5. für vollstreckbar erklärt.

III. Die Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

IV. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 6.136.670 Euro (US $ 5.287.500 + US $ 156.340) festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Antragsgegnerin vertreibt Kinofilme, hauptsächlich in Europa. Sie erwarb von einer Filmproduzentin aufgrund einer Lizenzvereinbarung vom 31.1.2000 das Recht, einen noch nicht fertig gestellten Spielfilm in einer Vielzahl von Staaten alleine zu vertreiben. Sie verpflichtete sich, hierfür u.a. eine garantierte Mindestlizenzgebühr („Minimum Guarantee/Licence Fee”) i.H.v. US $ 10.575.000 zu bezahlen. Die Antragstellerin gewährte der Filmproduzentin zur Herstellung des Films ein Darlehen i.H.v. US $ 10.575.000.

Die in Ziff. 4 und 6 des Schiedsspruchs erwähnte A. übernahm für den Film die Herstellungsgarantie (im Original: „completion bond”).

In einer Abtretungsvereinbarung vom 11.2.2000 (im Folgenden: Notice of Assignment) trat die Filmproduzentin den Anspruch auf Zahlung der garantierten Mindestlizenzgebühr als Sicherheit für das ihr gewährte Darlehen an die Antragstellerin ab. Dem stimmte die Antragsgegnerin zu. In Ziff. 1 (h) (i) der Notice of Assignment verpflichtete sie sich ggü. der Antragstellerin zur Zahlung von US $ 10.575.000 nach Fertigstellung des Films.

In einer Anlage der Notice of Assignment vereinbarten die Parteien, dass die Zahlung in zwei Raten zu je US $ 5.287.500 erfolgen sollte.

Für die erste Rate stelle die Antragsgegnerin ein Akkreditiv der Hypo Vereinsbank. Nach den Akkreditivbedingungen hing die Bezahlung von der Vorlage von vier Dokumenten (Anlagen A-D der Notice of Assignment) ab.

Dazu gehörte u.a. eine schriftliche Erklärung, dass die Materialien geliefert und technisch geeignet sind. Sie konnte von der Antragsgegnerin selbst (als Exhibit „A-2” „Distributor Certificate”), einem Filmlabor (als Exhibit „A-1” „Laboratory Certificate”) oder einem Schiedsrichter (als Exhibit „A-3” „Arbitrator Certificate”) ausgestellt sein.

Zehn Werktage nach der ordnungsgemäßen Vorlage der Dokumente bei der HypoVereinsbank sollte die zweite Rate durch telegrafische Überweisung beglichen werden.

In Ziff. 3 der Notice of Assignment vom 11.2.2000 vereinbarten die Parteien u.a., dass jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten im Rahmen dieserNotice of Assignment durch ein verbindliches Schiedsverfahren nach der Internationalen Schiedsordnung der American Film Marketing Association („AFMA”) beigelegt wird.

Nachdem die HypoVereinsbank die Auszahlung des Akkreditivs zunächst verweigert hatte und zwischen der Antragstell...

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