Leitsatz (amtlich)
1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im Allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht.
2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung.
3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gem. § 16 Abs. 3 Halbs. 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1; ZPO §§ 28, 45 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen 14 T 1885/04) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 30.01.2004; Aktenzeichen 1 UR II 214/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.7.2004 insgesamt und der Beschluss des AG Nürnberg vom 30.1.2004 in Nr. 4 (Geschäftswertfestsetzung) insgesamt und in Nr. 2 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung von Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 28.5.2003 abgewiesen wurde.
II. Auf Antrag des Antragstellers wird der Eigentümerbeschluss vom 28.5.2003 zu Tagesordnungspunkt 6 (Finanzierung der Solaranlage über die Instandhaltungsrücklage) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
III. Auf die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 29.000 EUR festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf 29.500 EUR festgesetzt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehören zwei Wohnungen mit Miteigentumsanteilen von 76/10.000 und 77,03/10.000. Die gemeinschaftlichen Kosten haben nach der Gemeinschaftsordnung die Miteigentümer grundsätzlich im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
In der Eigentümerversammlung vom 5.6.2000 wurde mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt (TOP) 14 der Beschluss gefasst, im Zusammenhang mit der Erneuerung der Heizungsanlage zwischen den Häusern 34 und 42 eine Solaranlage für die Warmwasseraufbereitung zu errichten. Eine Kostenregelung enthält der Beschluss nicht. Dieser Beschluss wurde bestandskräftig.
In ihrer Eigentümerversammlung vom 28.5.2003 genehmigten die Wohnungseigentümer unter TOP 2 mehrheitlich die Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2002. Der Abrechnung beigefügt war eine Übersicht über die Rücklagenentwicklung. Diese enthält vier Abbuchungen über 602 EUR, 661,66 EUR, 20.000 EUR und 4.746,53 EUR, die sich auf Kosten für die Solaranlage beziehen. Insgesamt beliefen sich die Kosten für deren Errichtung auf rund 91.000 EUR.
Unter TOP 6 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, die komplette Modernisierungsmaßnahme bezüglich der Heizung und der Solaranlage über die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft zu finanzieren.
Der Antragsteller meint, er werde zu Unrecht über die vorhandene Instandhaltungsrücklage an den Kosten für die Errichtung der Solaranlage beteiligt. Er hat deshalb beide Beschlüsse vom 28.5.2003 angefochten. Mit Beschl. v. 30.1.2004 hat das AG die insoweit noch erheblichen Anträge auf Ungültigerklärung abgewiesen und den Geschäftswert auf 97.500 EUR (6.500 EUR für den Antrag zu TOP 2 und 91.000 EUR für den Antrag zu TOP 6) festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG am 22.7.2004 zurückgewiesen und den Geschäftswert für den zweiten Rechtszug ebenfalls auf 97.500 EUR festgesetzt. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel auf Ungültigerklärung der beiden Eigentümerbeschlüsse weiter. Ferner beantragt er die Herabsetzung des Geschäftswerts auf 1.395,29 EUR. Dieser Betrag entspricht den Kosten, die er gem. seinen Miteigentumsanteilen für die Errichtung der Solaranlage aufbringen müsste.
II. Die nach § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist im Wesentlichen erfolgreich. Auch die Geschäftswertbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das LG hat, teils unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG, ausgeführt:
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Errichtung der Solaranlage seien unbeachtlich, weil die Erneuerung der Heizung einschließlich des Aufbaus einer Solaranlage zur Warmwasserversorgung in der Eigentümerversammlung vom 5.6.2000 bestandskräftig beschlossen worden sei.
Die Jahresabrechnung habe alle tatsächlichen ...